§ 108 Abs. 1 GewO[1] enthält eine gesetzliche Verpflichtung zur schriftlichen Abrechnung des Arbeitsentgelts. Danach haben alle Arbeitgeber jedem ihrer Arbeitnehmer für jeden Abrechnungszeitraum eine Lohnabrechnung in Textform zu überreichen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine Änderung ergeben hat. In diesem Fall kann auf die erneute Erstellung der Lohnabrechnung verzichtet werden.

[1] Neu gefasst durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften v. 24.8.2002 (BGBl. 2002 I S. 3412), in Kraft seit 16.1.2003.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge