Im Falle der Insolvenzeröffnung stehen Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigte nicht schutzlos da. Vielmehr gibt es eine gesetzliche Insolvenzsicherung. Träger ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Köln.
Ansprüche der Betriebsrentner gegen den Pensions-Sicherungs-Verein
Gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Pensions-Sicherungs-Verein einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Dies gilt entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt. Eine Insolvenzsicherung besteht auch, wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, der außergerichtliche Vergleich, dem der Pensions-Sicherungs-Verein zustimmt, und die Einstellung des Betriebs gleich.
Unverfallbare Anwartschaft
Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den gleichstehenden Ereignissen eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, erhalten gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder auf einer Direktversicherung beruht und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber beliehen oder an Dritte abgetreten sind. Dies gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht.
Eine unverfallbare Anwartschaft liegt gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG vor, wenn der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die individuelle Versorgungszusage 3 Jahre Bestand hat.
Insolvenzsicherung bei Zusagen über Pensionskassen
Wenn Pensionskassen aufgrund der Niedrigzinsphase ihre Leistungsversprechen nicht mehr halten können und die Leistungen für Anwärter oder laufende Renten kürzen, muss grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG derartige Leistungskürzungen ausgleichen. Wird der Arbeitgeber jedoch insolvent und kann den Ausgleich nicht mehr zahlen, werden jetzt auch Pensionskassenzusagen gegen die Insolvenz des Arbeitgebers gesichert.
Zum 24.6.2020 sind maßgebliche Änderungen im BetrAVG in Kraft getreten. Erstmalig wurden Pensionskassen in die Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein aufgenommen. Es müssen jetzt auch die Arbeitgeber Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein leisten, die Betriebsrenten über insolvenzgeschützte Pensionskassen organisieren. Vom Insolvenzschutz ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (SOKA Bau) organisiert sind, sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.
Die Insolvenzsicherungspflicht beginnt an dem Tag, an dem eine Anwartschaft erstmals unverfallbar geworden ist oder ein Versorgungsfall (laufende Rentenzahlung) eingetreten ist. Diese Zusagen sind nach § 30 Abs. 2 BetrAVG frühestens ab 1.1.2021 zu melden. Arbeitgeber mussten die Pensionskassenzusagen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Beitragspflicht, also bis zum 31.3.2021 beim Pensions-Sicherungs-Verein anzeigen.
Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionsfondszusagen wurde im Rahmen der Änderungen im BetrAVG an die für Pensionskassen festgelegte Regelung angepasst.
Regelungen bei Betriebseinstellung und bei Betriebsweiterführung in einem Insolvenzplan
Dem Arbeitnehmer kann gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG ohne dessen Zustimmung für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Anwartschaften eine einmalige Abfindung bei vollständiger Betriebseinstellung und Liquidation des Unternehmens gewähr...