Arbeitsuchende und Arbeitgeber haben einen Rechtsanspruch auf die Dienstleistung der Arbeitsvermittlung. Hierzu gehört auch die darauf gerichtete Beratung. Dieser Anspruch auf Beratung und Vermittlung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitsuchende oder der Arbeitgeber zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat. Die Agentur für Arbeit darf allerdings nicht vermittlerisch tätig werden, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Regelungen des Mindestlohngesetzes bzw. die nach diesem Gesetz vorrangigen Regelungen. Das Gesetz schließt zudem aus, dass die Agentur für Arbeit in Betriebe vermittelt, die gegen zwingende Normen des Arbeitsschutzes einschließlich des technischen Arbeitsschutzes verstoßen. Ausgeschlossen sind auch Vermittlungen in Betriebe, wenn Regelungen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung nicht beachtet werden. Hat die Agentur für Arbeit Kenntnis von einer Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien, ist auch dies eine bei der Arbeitsvermittlung zu beachtende Bedingung.
Bei Arbeitskämpfen ist die Bundesagentur für Arbeit zur Neutralität verpflichtet. Sie darf in einem durch den Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich deshalb nur dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
Das Gesetz bezieht Arbeitgeber in die Verantwortung für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ein und stellt insoweit bestimmte "Erwartungen" an die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit. Danach sollen Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
- zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
- geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
- die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
- Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
Eine Nichtbeachtung dieser Regelungen hat jedoch keine rechtlichen Folgen im Verhältnis der Agentur für Arbeit zum Arbeitgeber bzw. auf den Beratungs- und Vermittlungsanspruch.