Begriff

Die Arbeitsvermittlung ist eine Kernaufgabe der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter. Sie dient dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Der Vermittlungsauftrag ist eng mit einem Beratungsangebot für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verknüpft. Arbeitsvermittlung darf auch durch private (gewerbliche) Vermittler angeboten werden. Leistungen der Arbeitsverwaltung an Arbeitnehmer oder Arbeitsuchende zur Arbeitsförderung/-vermittlung nach dem SGB III sind grundsätzlich steuerfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Recht der öffentlichen Arbeitsvermittlung, einschließlich der finanziellen Förderung, ist in den §§ 35 bis 45 SGB III geregelt. Der Beratungsauftrag der Arbeitsverwaltung ist in den §§ 29 bis 34 SGB III verankert. Vorschriften zur privaten Vermittlung enthalten die §§ 296 bis 301 SGB III.

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