Dr. Christian Schlottfeldt
Eine Form der flexiblen Arbeitszeitgestaltung stellt der Jahresarbeitszeitvertrag dar. Bei ihm wird statt der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit eine jährliche Gesamtarbeitszeit vereinbart, die aus einer gewünschten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit errechnet wird. In der betrieblichen Praxis finden derartige Verträge insbesondere für Teilzeitbeschäftigte Anwendung, die ihre Arbeitsleistung auf Abruf erbringen. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass auch mit Vollzeitbeschäftigten entsprechende vertragliche Regelungen vereinbart werden.
Jahresarbeitsstunden festlegen
Arbeitnehmer A soll durchschnittlich 20 Arbeitsstunden pro Woche leisten. Da eine flexible Verteilung der Arbeitszeit gewünscht ist, wird ein Jahresarbeitszeitvertrag geschlossen. Auf das einzurichtende Jahresarbeitszeitkonto sind pro Jahr 1.044 Arbeitsstunden (20 Arbeitsstunden × 52,2 Kalenderwochen) abzuleisten.
Auf das Jahresarbeitszeitkonto werden ebenso Zeiten des Urlaubs und der Krankheit angerechnet. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage nimmt je nach Vertragsgestaltung entweder der Arbeitnehmer selbst oder (insbesondere bei der Vereinbarung von Arbeit auf Abruf) der Arbeitgeber nach seinen Anforderungen vor. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet hier ein ständiger Abstimmungsprozess über die Lage der Arbeitszeit statt, wobei beide Seiten aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten auch die Interessen des jeweiligen Vertragspartners zu berücksichtigen haben.
Die vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet sich nicht grundlegend von den Vereinbarungen (durchschnittlicher) wöchentlicher Arbeitszeiten. Die Möglichkeit der flexiblen Verteilung der vereinbarten Jahresarbeitszeit sollte durch eine Bezugnahme auf die jeweils geltenden betrieblichen Regelungen (Betriebsvereinbarung, betriebliche Arbeitszeitordnung) sichergestellt werden (vgl. Beispiel unten). Werden Arbeitnehmer mit Jahresarbeitszeitvertrag für Arbeitszeitbedarfe eingestellt, die nicht durch die betrieblichen Arbeitszeitregelungen abgedeckt sind, sollte dies im Arbeitsvertrag vereinbart werden (z. B. Beschäftigung vorrangig als Saisonkraft).
Jahresarbeitszeitverträge sind als Arbeitszeitmodelle zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder des Ausgleichs betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen ohne besondere Voraussetzungen zulässig. Das bedeutet, dass die Führung und Steuerung solcher Zeitkonten seitens des Gesetzgebers nicht besonders reguliert ist. So ist etwa eine Insolvenzsicherung der Zeitguthaben auch dann nicht erforderlich, wenn die darin verkörperten Freistellungsansprüche einen erheblichen materiellen Gegenwert repräsentieren. Im Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers können solche Zeitkonten als Einmalzahlung abgerechnet werden. Allerdings ist zu beachten, dass eine durchgehende Freistellung des Arbeitnehmers im Rahmen flexibler Arbeitszeitmodelle ohne Vereinbarung der Bildung von Wertguthaben (vgl. nachstehend) gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 2 SGB IV auf maximal 3 Monate beschränkt ist. Bei längeren Freistellungen gilt der Arbeitnehmer nicht mehr als beschäftigt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Anders liegt es bei sog. Wertguthabenkonten, die mit dem Ziel einer längerfristigen persönlichen Freistellung des Arbeitnehmers gebildet werden, z. B. Lebensarbeitsarbeitszeitkonten, die das vorgezogene Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben oder längere "Auszeiten" oder die vorübergehende Absenkung der tatsächlichen Arbeitszeit zur Unterstützung einer lebensphasenorientierten Arbeitszeitgestaltung ermöglichen sollen. Derartige Konten, in die der Arbeitnehmer auch regelmäßige Entgeltbestandteile und Zusatzvergütungen mit dem Zweck der Umwandlung von "Geld in Zeit" einlegen kann, sind nur auf der Grundlage einer schriftlichen individuellen Vereinbarung (Wertguthabenvereinbarung) zulässig.
Die auf derartigen Konten verbuchten Guthaben werden (einschließlich der darin enthaltenen Sozialversicherungsanteile) gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV als Wertguthaben bezeichnet. Der Gesetzgeber hat die Führung und Steuerung dieser Wertguthabenkonten in mehrfacher Hinsicht reguliert, vgl. §§ 7b ff. SGB IV.
1.1 Regelung der Arbeitszeit
In einerVereinbarung zum Jahresarbeitszeitvertrag ist eine Regelung zum Umfang der Arbeitszeit unerlässlich. Ist kein bestimmter Arbeitszeitumfang festgelegt, so gilt für auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Ist der Arbeitszeitbedarf unregelmäßig, kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen als Mindest- oder Maximalvolumen leistet. Ist ein Mindestvolumen vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 25 % zusätzlich abrufen; bei einem festgelegten Maximalvolumen darf die Arbeitszeit bis zu 20 % weniger betragen.
Mindestwochenarbeitszeit 20 Stunden
Mit einem auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmer wird...