Ein Arbeitsvertrag kann von Anfang an nichtig sein. Neben den allgemeinen Nichtigkeitsgründen kommen vor allem spezielle Beschäftigungsverbote[1] sowie Verstöße gegen zwingendes Gesetzesrecht[2] in Betracht. Ohne eine solche ausdrückliche gesetzliche Anordnung folgt aus der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften (z. B. KSchG, EFZG, BUrlG) jedoch keine Nichtigkeit.[3] Der Arbeitsvertrag kann zudem anfechtbar sein. Typische Anfechtungsgründe sind der Eigenschaftsirrtum[4] und die Täuschung.[5]

Wird ein anfänglich nichtiger Arbeitsvertrag durch Arbeitsaufnahme in Vollzug gesetzt, so entsteht nach herrschender Auffassung ein faktisches Arbeitsverhältnis[6], das rückwirkend nicht mehr beseitigt werden kann. Gleiches gilt bei der nachträglichen Anfechtung eines Arbeitsvertrags – die Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ("ex-tunc"-Wirkung des § 142 BGB) wird wegen der dadurch anderenfalls entstehenden Schwierigkeiten und Unbilligkeiten bei der Rückabwicklung im Arbeitsvertragsrecht durchbrochen.

Die Unwirksamkeit lediglich einzelner Regelungen des Arbeitsvertrags führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Arbeitsvertrags, sofern nicht wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrags betroffen sind. Der Arbeitsvertrag besteht mit seinen wirksamen Bestandteilen fort, während an die Stelle der unwirksamen die gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Regelungen treten.

Weist ein Arbeitsvertrag inhaltliche Unklarheiten auf, ist zunächst im Wege der Auslegung eine Präzisierung des Inhalts zu versuchen. Bleiben danach Zweifel, gehen diese bei der üblichen Verwendung von Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen regelmäßig zulasten des Arbeitgebers. Nur ausnahmsweise können bestehende Lücken im Vertrag im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden.

[1] Vgl. §§ 2, 4 und 7 JArbSchG sowie § 4 MuSchG.
[4] § 119 Abs. 2 BGB, z. B. fehlt dem Arbeitnehmer die für die Tätigkeit erforderliche Genehmigung.
[5] § 123 BGB, z. B. durch unrichtige Beantwortung einer zulässigen Frage, etwa nach relevanten Vorstrafen.

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