Zwischen[1] ................................. (im Folgenden "Arbeitgeber")

und

Frau/Herrn[2]..................... (im Folgenden "Werkstudent")

wird nachfolgender befristeter Arbeitsvertrag vereinbart:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit/Ort/Vorbehalte

1. Der Werkstudent wird mit Wirkung vom .......... als .................... (Tätigkeit) in .......... (Ort)[3] eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere[4] ……………………….

2. Der Arbeitgeber behält sich im Rahmen des Direktionsrechts vor[5], dem Werkstudenten innerhalb des Betriebs oder Unternehmens eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb, an einem anderen Ort oder vorübergehend auch in einem anderen mit dem Arbeitgeberverbundenen Unternehmen.[6] Die Interessen des Arbeitnehmers sind im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen.

3. Der Werkstudent hat sämtliche Tätigkeiten gewissenhaft und nach bestem Vermögen zu erfüllen.

§ 2 Befristung[7] des Arbeitsverhältnisses/Probezeit/Kündigung/Beendigung[8]

1. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des .............. , ohne dass es einer Kündigung bedarf.[9]

2. Die ersten .............................. Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.[10] Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.[11]

Alternativ

3. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für beide Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB zulässig.[12] Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.[13] Die elektronische Form ist ausgeschlossen[14].

5. Will der Werkstudent im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so gilt hierfür die Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Entsprechendes gilt nach § 4 Satz 2 KSchG für den Fall der Änderungskündigung. Bei Versäumung der Frist gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Bei unverschuldeter Versäumung kann die Kündigungsschutzklage innerhalb von zwei Wochen auf Antrag vom Arbeitsgericht nachträglich zugelassen werden.[15]

Alternativ

Oder:

Das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus §§ 4 bis 7 KSchG, § 102 BetrVG, § 130 BGB.

§ 3 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...... Stunden ohne die Berücksichtigung der Pausen.

2. Während der Semesterferien kann die Arbeitszeit im Einvernehmen der Parteien auf bis zu 40 Stunden ausgeweitet werden.

3. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festgelegt; sie verteilt sich derzeit auf die Wochentage Montag bis Freitag von ... Uhr bis ... Uhr, bei einer Mittagspause von ... Uhr bis ... Uhr.[16] Verteilung und Lage der Arbeitszeit können nach billigem Ermessen auch nachträglich abweichend geregelt werden.[17] Dies gilt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes auch für die Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft sowie Nacht- und Sonntagsarbeit und die Einführung von Schichtarbeit. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln.

§ 4 Vergütung

1. Die monatliche Bruttovergütung beträgt.......... EUR. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig.

Alternativ

Der Werkstudent erhält für seine Tätigkeit einen Bruttostundenlohn in Höhe von .......... EUR.

2. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das dem Arbeitgeber benannte Konto des Werkstudenten.[18]

3. Die Gewährung einmaliger Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung).[19]

4. Der Werkstudent verpflichtet sich, zu viel gezahlte Vergütung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen und verzichtet insoweit auf den Einwand, dass der Anspruch aufgrund eines Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen ist.

5. Dienstlich veranlasste und erforderliche Auslagen des Werkstudenten für den Arbeitgeber, etwa im Rahmen von Dienstreisen, werden vom Arbeitgeber entsprechend der jeweils aktuellen Reisekostenrichtlinie erstattet.

§ 5 Abtretungen/Verpfändungen/Kosten

1. Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung ist ausgeschlossen.[20]

2. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit diese die Gr...

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