Die Einstellung von Aushilfskräften unterliegt nach § 99 BetrVG als personelle Einzelmaßnahme der Zustimmung des Betriebsrats. Ohne dessen vorherige Zustimmung dürfen sie regelmäßig nicht beschäftigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 100 BetrVG liegen vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beteiligung der Betriebsvertretung ist nicht der Arbeitsvertragsschluss, sondern die Eingliederung der Aushilfe, d. h. ihre tatsächliche Arbeitsaufnahme im Betrieb.
Daneben ist der Arbeitgeber verpflichtet, Aushilfsarbeitnehmer in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung einzugruppieren. Auch bei der Eingruppierungsentscheidung steht dem Betriebsrat nach näherer Maßgabe des § 99 BetrVG ein Mitbestimmungs- bzw. Mitbeurteilungsrecht zu. Der Betriebsrat kann der Eingruppierung dann widersprechen, wenn die beabsichtigte Vergütung des Aushilfsarbeitnehmers nicht den Vorgaben der für den Betrieb geltenden tariflichen oder betrieblichen Vergütungsordnung entspricht. In diesem Fall steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu. Diese Grundsätze gelten auch bei der Einstellung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die nur aushilfsweise tätig sind.
Schließt der Arbeitgeber mit der Aushilfsarbeitskraft einen sog. Rahmenvertrag, in dem der Zeitpunkt und die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb noch offengelassen wird, so hat der Arbeitgeber den Betriebsrat ausnahmsweise bereits vor Abschluss des Rahmenvertrags und nicht erst bei der Heranziehung zu einzelnen Arbeitseinsätzen gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Betriebsrat
Arbeitnehmer, die im Rahmen von Aushilfsarbeitsverträgen beschäftigt werden, sind für die Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Sie sind zum Betriebsrat wählbar, wenn sie zum Wahlzeitpunkt zumindest 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind. Bei der Berechnung der Zahl der Betriebsratsmitglieder sind Aushilfsarbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn und soweit solche Arbeitnehmer regelmäßig mindestens 6 Monate im Jahr beschäftigt werden. Bei wechselnden studentischen Tagesaushilfen kann ein Durchschnittswert der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte maßgebend sein (z. B. bei einer Beschäftigung von 36 "Ein-Tages-Aushilfskräften" als Durchschnittswert eine tägliche durchschnittliche Beschäftigung von 12 Tagesaushilfen).