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Arbeitsvertrag mit Aushilfen / 4.3 Kündigungsfristen

Marco Ferme
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Nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB kann die gesetzliche Grundkündigungsfrist in § 622 Abs. 1 BGB vertraglich abgekürzt werden, wenn

  • der Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt wird und
  • das Arbeitsverhältnis nicht über die Zeit von 3 Monaten hinaus fortgesetzt wird.

Für die Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist ist es ohne Bedeutung, ob der Aushilfsarbeitnehmer als Angestellter oder Arbeiter beschäftigt wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung über eine verkürzte Kündigungsfrist ist, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags die nur vorübergehend beabsichtigte Beschäftigung als Aushilfe deutlich ergibt und darüber hinaus der Tatbestand des nur vorübergehenden Bedarfs auch objektiv vorliegt.[1]

 
Wichtig

Kurze Kündigungsfrist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

Eine Abkürzung der Kündigungsfrist ist nicht möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Aushilfsarbeitnehmer keine Vereinbarung dahingehend getroffen wird, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein Aushilfsarbeitsverhältnis handelt. Eine Abrede über eine Aushilfstätigkeit kann etwa in der Weise erfolgen, dass der Arbeitsvertrag ausdrücklich als "Aushilfsarbeitsvertrag" bezeichnet oder bei der Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit ausdrücklich aufgenommen wird, dass "Herr/Frau … als Aushilfe" beschäftigt wird.

Dementsprechend hält das BAG den Arbeitgeber für verpflichtet, im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Länge der Kündigungsfrist darzulegen und ggf. zu beweisen, dass

  • der Arbeitnehmer nicht auf Dauer beschäftigt werden sollte, sondern nur um einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften abzudecken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder einen zeitlich begrenzten Arbeitsanfall begründet ist und
  • zwischen den Partei...

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