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Arbeitsvertrag mit außertariflichen Angestellten / 4 Arbeitszeit und Mehrarbeit

Dr. Peter H. M. Rambach
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Arbeitszeit

Arbeitsverträge mit AT-Angestellten enthalten in der Regel keine Festlegung der Arbeitszeit. Trifft der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Dauer der Arbeitszeit, ist auch bei AT-Angestellten davon auszugehen, dass die Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf der Basis der betriebsüblichen Arbeitszeit eingehen wollen.[1] Die betriebsübliche Arbeitszeit ist die in dem jeweiligen Betrieb von Vollzeitkräften regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ist dies die tarifliche Arbeitszeit. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muss der AT-Mitarbeiter davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere Vollzeitkräfte zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und für ihn daher der betriebsübliche Umfang der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Arbeitszeit maßgeblich ist.[2] Falls sie nicht von Betriebsvereinbarungen über die betriebsübliche Arbeitszeit erfasst werden, bleibt als rechtlicher Rahmen jedenfalls das Arbeitszeitgesetz. Insbesondere unterliegen AT-Mitarbeiter, die nicht zugleich leitende Angestellte sind, den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.[3]

Überstundenvergütung

Wegen der von AT-Angestellten zumeist erwarteten Mehrarbeit stellt sich häufig die Frage der Überstundenvergütung. Es ist zulässig, die in einem gewissen Rahmen geleistete Mehrarbeit durch einen Pauschalbetrag zu vergüten.[4] Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung darf aber nicht dazu führen, dass Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen. Die AGB-Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot[5], wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.[6] Es ist daher zu empfehlen, konkret z...

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