Eine Änderung des AT-Status ist nur durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags oder durch eine vom Arbeitgeber auszusprechende Änderungskündigung möglich. Ob eine längerfristige Nichtgewährung von Vergütungserhöhungen (sog. "Aushungern") automatisch dazu führen kann, dass aus dem AT-Angestellten ein Tarifbeschäftigter wird, ist zweifelhaft und muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich ist der Konflikt über eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen über eine Änderungskündigung[1] zu lösen. Wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kann nicht auf das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zurückgegriffen werden.[2] Wird die Tätigkeit eines AT-Angestellten nach der Neuordnung des tariflichen Gehaltssystems von den Merkmalen einer tariflichen Vergütungsgruppe erfasst, ergibt sich allein daraus kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. d. §§ 2, 1 KSchG für eine Anpassung der vertraglichen Gehaltsabreden und sonstiger Arbeitsbedingungen an die Tarifbestimmungen, d. h. eine entsprechende Änderungskündigung wäre unwirksam.[3] Nach der Rechtsprechung des BAG liegt es im Risikobereich des Unternehmens, dass es die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen eines frei ausgehandelten Vertrags höher dotiert als dies einer späteren tariflichen Bewertung entspricht. Dem Arbeitgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, seine Mitarbeiter übertariflich zu vergüten, Tariflöhne sind (lediglich) Mindestlöhne.

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