Die Abgrenzung des "normalen" Arbeitnehmers zum leitenden Angestellten hat vor allem betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung. Der Betriebsrat ist für den leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht zuständig. Der leitende Angestellte unterfällt damit auch nicht den Betriebsvereinbarungen, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat schließt. Es ist nach der Rechtsprechung des BAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass leitende Angestellte von den Vorschriften des BetrVG ausgenommen sind und auch deren Bruttoentgeltunterlagen deshalb nicht dem Einblicksrecht des Betriebsrats unterliegen. Die Herausnahme leitender Angestellter aus dem Betriebsverfassungsrecht beruht darauf, dass leitende Angestellte kraft ihrer Funktion Unternehmerinteressen wahrzunehmen haben und daher nicht gleichzeitig in der Betriebsverfassung Arbeitnehmerinteressen vertreten sollen. Dieser Grund rechtfertigt die Herausnahme der leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Andererseits ist der leitende Angestellte nicht Organ im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, d. h. nicht gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z. B. GmbH-Geschäftsführer). Er nimmt zwar insgesamt oder teilweise Führungsfunktionen und damit Arbeitgeberaufgaben wahr. Er ist jedoch nicht selbst Arbeitgeber bzw. Organ des Arbeitgebers, sondern Arbeitnehmer. Die einvernehmliche Abstellung eines leitenden Angestellten als "Fremdgeschäftsführer" zu einer anderen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe lässt nicht ohne Weiteres den Willen der Parteien ersehen, den Arbeitsvertrag in einen Geschäftsführer-Dienstvertrag umzuwandeln.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder Betrieb
- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1 BetrVG, sog. "Tat-Angestellte") oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat (Nr. 2) oder
regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wobei er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (Nr. 3, sog. "Rat-Angestellte").
Innerhalb desselben Unternehmens ist der betriebsverfassungsrechtliche Status eines Arbeitnehmers, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, für alle Betriebe einheitlich zu beurteilen.
Sofern ein Arbeitnehmer in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Konzernunternehmen steht, ist seine Einordnung als Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG für jedes Unternehmen getrennt zu beurteilen. D.h., in einem solchen Fall kommt es bei der Beurteilung des Status des Arbeitnehmers nicht auf die "Summe" seiner Verantwortungsbereiche in den verschiedenen Unternehmen an, sondern auf seine Aufgaben und Befugnisse in jedem einzelnen Unternehmen. In der Praxis relevant ist dies insbesondere für Matrixorganisationen. Hier können die unmittelbar eingebundenen Arbeitnehmer auf Basis mehrerer Arbeitsverhältnisse in verschiedene Betriebe eingegliedert sein und typischerweise auf einer relativ hohen Hierarchieebene stehen, weshalb sie als leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG in Betracht kommen können.
1.1 Selbstständige Einstellung und Entlassung
Der leitende Angestellte muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber berechtigt sein, selbstständig einzustellen und zu entlassen. Es reicht nicht aus, dass er nur zur Einstellung oder nur zur Entlassung befugt ist. Es müssen beide Berechtigungen kumulativ gegeben sein. Hiervon abzugrenzen ist der Angestellte in leitender Stellung nach § 14 KSchG. Bei diesem reicht es aus, dass er entweder die Berechtigung zur Einstellung oder zur Entlassung hat. Es genügt allerdings nicht, wenn ein Angestellter nach dem Vertrag die Personalkompetenzen i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG hat, diese vertraglichen Kompetenzen aber über einen längeren Zeitraum nicht ausübt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragspraxis die frühere Vereinbarung "überholt" hat.
Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss nicht gegenüber allen Arbeitnehmern des Betriebs bestehen, sie muss sich aber auf einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer, zumindest aber auf eine Arbeitnehmergruppe (Angestellte oder Arbeiter), eines Betriebs oder Betriebsteils beziehen. Eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nur für einen kleinen unbedeutenden Personenkreis reicht demnach nicht aus. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist auch nicht auf Angestellte, die zum selbstständigen Abschluss von Verträgen nur mit freien Mitarbe...