Die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf bestimmte Sachverhalte oder rechtliche Zusammenhänge hinzuweisen, ist schon wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen.

So hat das Bundesarbeitsgericht darauf erkannt, dass bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses je nach Lage des Einzelfalls eine Pflicht zur Aufklärung des Arbeitnehmers über die Auswirkungen der Vertragsbeendigung auf den Arbeitslosengeldanspruch bestehen kann. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht Grundsätze darüber aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Arbeitgeber auf Schäden und Nachteile in der Altersversorgung hinweisen muss, die dem Arbeitnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses drohen. Im öffentlichen Dienst besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine Pflicht zur Belehrung über die Zusatzversorgung. Eine Belehrungspflicht entsteht allerdings, wenn der Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich um die Altersversorgung kümmern. Es besteht grundsätzlich auch keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf bevorstehende Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan. Nimmt der Arbeitgeber aber eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers entgegen, ohne darüber aufzuklären, dass der Arbeitnehmer nach dem aktuellen Interessenausgleich nicht zur Kündigung ansteht, so kann dies Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen der Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht auslösen. Schließlich ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten, auf den drohenden Verfall von Ansprüchen durch eine tarifliche Ausschlussfrist hinzuweisen. Dies gilt auch im öffentlichen Dienst. Eine ausdrückliche gesetzliche Hinweispflicht enthält § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III.

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