Die obigen Ausführungen gelten nicht nur für Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber für den jeweiligen Betrieb schließt, sondern auch für Betriebsvereinbarungen, die der Gesamtbetriebsrat[1] oder der Konzernbetriebsrat[2] abschließt. Der Gesamtbetriebsrat ist dabei nach § 50 Abs. 1 BetrVG für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Der Konzernbetriebsrat ist dagegen nach § 58 Abs. 1 BetrVG für die Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.

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