Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die Art der Verweisung auf den Tarifvertrag bzw. den Verweisungsinhalt besonders zu vereinbaren. Üblicherweise wird bei dem Verweisungsinhalt zwischen statischer und dynamischer Verweisung unterschieden.
5.1 Statische Verweisung
Bei einer statischen Verweisung wird ein bereits bestehender Tarifvertrag von der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien erfasst. Nur in diesem Umfang wird er Gegenstand des Arbeitsvertrags, spätere Änderungen des Tarifvertrags bleiben ohne Auswirkungen auf den Einzelarbeitsvertrag. Gleiches gilt bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder wenn der Betrieb unter einen anderen betrieblichen Geltungsbereich fällt. Die statische Verweisung ist als Regelungsform unbedenklich zulässig, durch sie wird lediglich der reine Textübertragungsvorgang in den Text des Arbeitsvertrags entbehrlich.
Statische Verweisung
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Baugewerbes i. d. F. vom (Datum) Anwendung.
5.2 Dynamische Verweisung
Möglich und in der Praxis auch häufiger anzutreffen sind dynamische Verweisungen auf das jeweils geltende Tarifrecht. Hier wird der Tarifvertrag in seiner gerade gültigen Fassung zum Vertragsinhalt. Dabei werden von der Rechtsprechung die kleine und die große dynamische Verweisungsklausel unterschieden. Bei der kleinen dynamischen Verweisung wird die jeweilige Fassung eines Tarifvertrags eines Wirtschaftszweigs in Bezug genommen.
Kleine dynamische Verweisung
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Baugewerbes in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Bei der großen dynamischen Verweisung wird auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrags überhaupt verwiesen.
Große dynamische Verweisung
Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Betrieb geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Bei dynamischen Verweisungen werden spätere Änderungen des Tarifvertrags mit ihrem Inkrafttreten gleichzeitig Gegenstand des Arbeitsvertrags. Die dynamische Verweisung ist rechtlich nicht unbedenklich, schließlich begeben sich die Arbeitsvertragsparteien zumindest eines Teils ihrer Regelungsmacht und unterwerfen sich der Rechtssetzung der Tarifvertragsparteien. Insbesondere können bei späteren Tarifänderungen Bestimmungen aufgenommen werden, mit denen die Arbeitsvertragsparteien zum Zeitpunkt der Inbezugnahme nicht rechnen konnten und auch nicht rechnen brauchten. Gleichwohl ist ihre Zulässigkeit aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich allgemein anerkannt. Jedoch gelten für den Inhalt der Verweisungsklausel besondere Anforderungen, wenn hierdurch eine Gleichstellung mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern erreicht werden soll.
Besonderheiten gelten bei der Reichweite einer dynamischen Bezugnahmeklausel, wenn diese Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung zum Gegenstand hat.
5.3 Bestimmung der Verweisungsart
Ob im Einzelfall von den Arbeitsvertragsparteien eine statische oder dynamische Verweisung gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Ist beispielsweise das Datum eines Tarifvertrags in der Vereinbarung ausdrücklich genannt, so spricht dies lediglich für eine statische Verweisung. Die Rechtsprechung nimmt in Zweifelsfällen das Vorliegen einer dynamischen Verweisung an, weil nur so eine einheitliche Handhabung erreicht wird und Regelungslücken im Arbeitsverhältnis vermieden werden. So bedarf es beispielsweise bei einer dynamischen Verweisung auf tarifliche Vergütungsordnungen und -regelungen keines individuellen Aushandelns der jährlichen Gehaltssteigerungen mehr.
Vorsicht bei Formulararbeitsverträgen
Handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Formulararbeitsvertrag, der der AGB-Kontrolle unterliegt, ist besondere Sorgfalt auf die Formulierung des Vertragstextes zu verwenden. Dies soll das folgende Beispiel verdeutlichen. Wird der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag nach Vereinbarung der Bezugnahmeklausel zuungunsten des Arbeitnehmers geändert oder erstmals eine für ihn nachteilige Bestimmung aufgenommen, so ist der Arbeitnehmer nicht gehindert sich darauf zu berufen, dass es sich wegen der unklaren Formulierung nur um eine statische Bezugnahme auf den im Vertragstext genannten oder zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme geltenden Tarifvertrag handelt. Ist die Formulierung tatsächlich zweifelhaft, würde die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung aufgrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung kommen.
5.4 Dynamische Bezugnahme bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers
Probleme ergeben sich bei der dynamischen Verweisung, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers endet, z. B. bei einem Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder einem Verbandswechsel. In diesem Fall ist fraglich, ob sich das Ende der Tarifbindung auch auf die vereinbarte arbeitsvertragliche Bezugnahme von Tarifverträgen auswirkt. Je nach dem gewählten Wortlaut der Bezugnah...