Die Regelungen eines Tarifvertrags in seinem normativen Teil (Tarifnormen) sind nicht ohne Weiteres im Rahmen eines Einzelarbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. Sie gelten nur dann, wenn entweder

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind. Auf Arbeitgeberseite ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber selbst den Firmen- bzw. Haustarifvertrag abgeschlossen hat. Es muss also Tarifbindung bestehen.[1] Enthält der Tarifvertrag betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen, ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft entbehrlich[2], solche Tarifnormen gelten bereits bei alleiniger Tarifbindung des Arbeitgebers;
  • seine Anwendung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart worden ist (einzelvertragliche Bezugnahme) oder
  • der Inhalt des Tarifvertrags für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.[3]

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