Hinter dem Begriff der vertraglichen Arbeitszeit steht die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss. Die geschuldete Arbeitszeit ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag; existieren tarifvertragliche Bestimmungen zur Arbeitszeit, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.

Von den vertraglich vereinbarten sind die tatsächlich geleisteten Zeiten abzugrenzen. Diese umfassen auch Überstunden und Mehrarbeit bzw. im umgekehrten Fall fehlende Arbeitszeiten z. B. aufgrund von Krankheit.

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