3.1 Zählen Ruhepausen zur Arbeitszeit?
Ruhepausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
Rechtsgrundlagen: § 4 ArbZG
Weitere Informationen: Arbeitszeit, Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG
3.2 Wie lange sind Ruhepausen zu gewähren?
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen die Ruhepausen 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden betragen sie 45 Minuten. Die Ruhepausen können dabei in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 ArbZG
Weitere Informationen: Arbeitszeit, Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG
3.3 Zählen Raucherpausen zur Arbeitszeit?
Raucherpausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bei der Inanspruchnahme einer Raucherpause handelt es sich um eine Arbeitsunterbrechung privater Natur, der betroffene Mitarbeiter, der eine Raucherpause einlegen will, erledigt private Dinge.[1] Arbeitnehmer können ihre normalen Ruhepausen zum Rauchen nutzen. Die Raucherpausen können dann nach § 4 Satz 2 ArbZG auch auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Rechtsgrundlagen: § 4 Satz 2 ArbZG
Weitere Informationen: Arbeitszeiterfassung, Abmahnung, Arbeitszeitbetrug
3.4 Zählt eine Betriebspause zur Arbeitszeit?
Eine Betriebspause, also etwa der Fall, dass die Arbeit aus technischen Gründen (z.B. Stromausfall, Maschinenschaden) ungeplant unterbrochen werden muss, zählt zur Arbeitszeit und ist demnach keine Ruhepause. Eine Betriebspause muss nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs bzw. des Betriebsrisikos vergütet werden.
Weitere Informationen: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG
3.5 Wie lange ist Ruhezeit zu gewähren?
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Rechtsgrundlagen: § 5 ArbZG
Weitere Informationen: Ruhezeiten, Arbeitszeit, Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG

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