Dr. Christian Schlottfeldt
Nach § 4 ArbZG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen zu gewähren. Der Begriff der Ruhepause ist gesetzlich nicht definiert. Nach Auffassung des BAG ist eine Pause dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen und frei darüber verfügen kann, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt.
Die Gewährung einer Ruhepause gilt dabei grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Arbeitnehmer im Betrieb anwesend ist, was gegebenenfalls zur Unterbrechung der Betriebszeit führen kann (z. B. in einer "Ein-Mann-Filiale").
Die Ruhepause ist abzugrenzen von der Betriebspause. Diese liegt vor, wenn etwa aus technischen Gründen ungeplant die Arbeit unterbrochen werden muss. Die Betriebspause zählt nicht zur Ruhepause, sondern zur Arbeitszeit und ist nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs bzw. Betriebsrisikos zu vergüten.
Die Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt sein, insoweit ist die Festlegung eines Pausenkorridors, innerhalb dessen die Arbeitnehmer eines Arbeitsbereichs die Pause untereinander absprechen, ausreichend. Der Arbeitgeber behält aber die Verantwortung dafür, dass die Ruhepausen auch tatsächlich genommen werden und muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer entsprechende Absprachen treffen und gegebenenfalls die Ruhepausen selber festlegen. Ein rein vergütungsrechtlicher Abzug der gesetzlich erforderlichen Ruhepausen von der (z. B. mittels elektronischer Zeiterfassung erfassten) Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit stellt für sich genommen keine gesetzeskonforme Pausenregelung dar. Insoweit ist entscheidend, dass die Pause auch tatsächlich genommen wird.
Die Dauer der Ruhepause beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Sie können auch in andere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen dann jedoch mindestens 15 Minuten betragen. Arbeitet der Arbeitnehmer, für den etwa bei einer 8-stündigen Schicht eine halbstündige Pause vorgesehen ist, ungeplant länger als 9 Stunden, so muss rechtzeitig eine weitere Pause von 15 Minuten gewährt werden. Muss mit einem solchen Szenario aufgrund des Arbeitsablaufs regelmäßig gerechnet werden, so sollte im Rahmen der betrieblichen Pausenregelungen von vornherein eine entsprechend längere Pause vorgesehen werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, um den Erholungszweck der Pause sicherzustellen. Insoweit bestehen – mit Ausnahme von § 11 Abs. 2 JArbSchG, der für Jugendliche einen Mindestabstand der Pause zu Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit von einer Stunde vorschreibt – aber keine gesetzlichen Festlegungen. Die Pause muss aber auf jeden Fall innerhalb der Arbeitszeit liegen und darf nicht erst am Ende der täglichen Arbeitszeit genommen werden, um die Arbeit früher beenden zu können.
Betriebliche Regelungen können vorsehen, dass die Pause im Betrieb zu nehmen ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer dann ebenfalls von jeglicher Arbeit und Arbeitsbereitschaft freigestellt sein. Derartige Regelungen unterliegen gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Mit dem Begriff der Ruhepause als arbeitsfreie Zeit ist es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer sich während der Pause so für den Einsatz verfügbar halten muss, dass die Möglichkeit, die Pause frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, erheblich eingeschränkt ist. Eine "Pause auf Abruf" ist insoweit eher als Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu werten. Eine nur telefonische Erreichbarkeit (für Rückfragen etc.) kann mit dem Begriff der Ruhepause vereinbar sein, wenn die Möglichkeit der freien Pausengestaltung dadurch nicht erheblich eingeschränkt ist. Insbesondere für Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen können im Rahmen tarifvertraglicher Öffnungsklauseln abweichende Regelungen im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG (Anpassung von Arbeitszeitschutzbestimmungen an die Eigenart der Tätigkeit und das Wohl der behandelten bzw. betreuten Personen) zulässig sein.