1. Variante für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

  1. Unter Bezugnahme auf ...... [Vorschrift des Tarifvertrags oder der kirchenarbeitsrechtlichen Regelung über ausgleichsfreie Arbeitszeitverlängerung] erkläre ich, ...... [Name des Arbeitnehmers], hiermit meine Zustimmung zur ausgleichsfreien Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft[1] oder Bereitschaftsdienst auf über durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag bzw. durchschnittlich 48 Stunden pro Woche hinaus.

    Es gilt stattdessen die in der oben genannten Regelung genannte Obergrenze der Arbeitszeit (z. Zt. durchschnittlich ...... [WERT entsprechend Tarifregelung/kirchenarbeitsrechtlicher Regelung] Stunden/Woche innerhalb eines Ausgleichszeitraums von ...... [ZEITRAUM entsprechend Tarifregelung/kirchenarbeitsrechtlicher Regelung]).[2]

  2. Ich bin darüber belehrt worden, dass ich diese Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber mit einer Frist von 6 Monaten ohne Begründung widerrufen kann. Der Widerruf bedarf der Schriftform.
  3. Im Fall des Widerrufs bleiben die arbeitsvertraglichen Regelungen unberührt.[3]
   , den      
[Ort], [Datum]    
     
[Unterschrift Arbeitnehmer]    
     

2. Variante für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

  1. Unter Bezugnahme auf ...... [Vorschrift des Tarifvertrags oder der kirchenarbeitsrechtlichen Regelung über ausgleichsfreie Arbeitszeitverlängerung] erkläre ich, ...... [Name des Arbeitnehmers], hiermit meine Zustimmung zur ausgleichsfreien Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft[4] oder Bereitschaftsdienst auf über durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag bzw. durchschnittlich 48 Stunden pro Woche hinaus nach folgender Maßgabe (bitte Zutreffendes ankreuzen):

    [ ]

    Variante: "Opt-out auf Basis Vollzeitgrenze"

    Für die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst gilt für mich die für Vollzeitbeschäftigte festgelegte Grenze der Höchstarbeitszeit.

    Gemäß ...... [Vorschrift des Tarifvertrags oder der kirchenarbeitsrechtlichen Regelung über ausgleichsfreie Arbeitszeitverlängerung] darf die Arbeitszeit danach zurzeit auf bis zu durchschnittlich ...... [WERT entsprechend Tarifregelung/kirchenarbeitsrechtlicher Regelung] Stunden/Woche innerhalb eines Ausgleichszeitraums von ...... [ZEITRAUM entsprechend Tarifregelung/kirchenarbeitsrechtlicher Regelung] verlängert werden.
    [ ]

    Variante: "Opt-out auf Basis anteiliger Grenze"

    Für die ausgleichsfreie Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst gilt für mich, dass sich die Höchstgrenze der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit (zur Zeit ...... [WERT entsprechend Tarifregelung/kirchenarbeitsrechtlicher Regelung] Stunden/Woche innerhalb eines Ausgleichszeitraums von ...... [ZEITRAUM entsprechend Tarifregelung/kirchenarbeitsrechtlicher Regelung]) entsprechend meinem jeweiligen Beschäftigungsgrad verringert.[5]
  2. Ich bin darüber belehrt worden, dass ich diese Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber mit einer Frist von 6 Monaten ohne Begründung widerrufen kann. Der Widerruf bedarf der Schriftform.
  3. Im Fall des Widerrufs bleiben die arbeitsvertraglichen Regelungen unberührt.[6]
   , den      
[Ort], [Datum]    
     
[Unterschrift Arbeitnehmer]    
     
[1] Sofern im Tarifvertrag bzw. der kirchenrechtlichen Regelung die Verlängerung der Arbeitszeit nur durch Bereitschaftsdienst (und nicht durch Arbeitsbereitschaft) vorgesehen ist, wird empfohlen, "Arbeitsbereitschaft" zu streichen und den Passus auf "… durch Bereitschaftsdienst auch ohne Ausgleich …" zu verkürzen.
[2] Eine bestimmte Obergrenze für die Verlängerung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit hat das Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehen. Es sind insoweit die Grenzen der zugrunde liegenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelung zu beachten.
[3] Verweigert oder widerruft der von der Arbeitszeitverlängerung betroffene Arbeitnehmer schriftlich die Zustimmung zur Verlängerung, darf er deshalb nicht benachteiligt werden. Als Benachteiligung ist jede den Arbeitnehmer rechtlich oder faktisch zurücksetzende Maßnahme zu werten, die sich auf die Verweigerung oder den Widerruf zurückführen lässt.
[4] Sofern im Tarifvertrag bzw. der kirchenrechtlichen Regelung die Verlängerung der Arbeitszeit nur durch Bereitschaftsdienst (und nicht durch Arbeitsbereitschaft) vorgesehen ist, wird empfohlen, "Arbeitsbereitschaft" zu streichen und den Passus auf "… durch Bereitschaftsdienst auch ohne Ausgleich …" zu verkürzen.
[5] Soll ein individueller "opt-out"-Wert zwischen der Vollzeitgrenze und dem Teilzeit-Wert festgelegt werden, sollte der Passus "… entsprechend meinem jeweiligen Beschäftigungsgrad verringert." ersetzt werden durch: "… auf durchschnittlich ...... [Wert] Stunden/Woche verringert".
[6] Verweigert oder widerruft der von der Arbeitszeitverlängerung betroffene Arbeitnehmer schriftlich die Zustimmung zur Verlängerung, darf er deshalb nicht benachteilig...

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