Dr. Christian Schlottfeldt
Zeitkontenmodelle basieren auf der Idee der Erfassung von Abweichungen zwischen der geleisteten und der (i. d. R. im Rahmen eines fortlaufenden Entgelts) vergüteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Positive Differenzen gegenüber der vereinbarten Arbeitszeit werden dabei in der Regel als "Zeitguthaben" oder "Plusstunden" bezeichnet; negative Differenzen als "Zeitschulden" oder "Minusstunden".
Arbeitszeitkonten sind dabei nicht zwingend auf Einlagen aus geleisteter Arbeitszeit beschränkt. Die Nutzung von (Zusatz-)Entgelten zur Erzielung von Freistellungsansprüchen bei fortlaufendem Entgelt ist häufiger Bestandteil von Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten als "Ansparkonten". Dabei werden Zahlungsansprüche in Ansprüche auf Freistellung, also Tausch von "Geld" in "Zeit" etwa für einen früheren Übergang in den Ruhestand oder längere "Auszeiten" innerhalb des Arbeitsverhältnisses (z. B. "Sabbatical") genutzt.
1.1 Zeitkonten für den fortlaufenden Zeitausgleich
Zeitkonten für den fortlaufenden Zeitausgleich sind Zeitkonten, in denen Abweichungen zwischen geleisteter und vertraglich vereinbarter Arbeitszeit fortlaufend saldiert werden. Sie sollten regelmäßig durch Freizeitnahme bzw. Nachleistung ausgeglichen werden. Zu dieser Art Zeitkonten gehören klassische Gleitzeitkonten, aber auch Ampelkonten, Jahresarbeitszeitkonten, Zeitbudgetkonten oder das "Leitplankenkonto".
Vertrauensarbeitszeit
Auch die Vertrauensarbeitszeit bewegt sich als Modell des fortlaufenden Zeitausgleichs systematisch im Bereich der Zeitkonten als Ausgleichskonto. Im Unterschied zu Zeitkontenmodellen, die auf kollektiv-einheitlichen Zeiterfassungs- und Steuerungsregeln beruhen (z. B. arbeitstägliche "Kommen/Gehen"-Erfassung mit Ampelkonto), liegt das "Ausgleichsmanagement" in der Vertrauensarbeitszeit grundsätzlich beim Arbeitnehmer und erfolgt ohne minutengenaue Saldierung der Differenz zwischen arbeitsvertraglich vereinbarter und geleisteter Arbeitszeit.
1.2 Zeitkonten als langfristige "Ansparkonten"
Langfristige Ansparkonten sind nicht für den fortlaufenden Zeitausgleich konzipiert. Vielmehr sollen sie Arbeitnehmern die Realisierung längerer Freistellungen unter Aufrechterhaltung der Entgeltzahlung und den mit dem Beschäftigungsverhältnis verknüpften Sozialversicherungsschutz ermöglichen.
Darüber hinaus nutzen Unternehmen sogenannte Beschäftigungssicherungskonten als Instrument einer "betrieblichen Arbeitszeitvorsorge". Das Beschäftigungssicherungskonto ermöglicht die Bildung einer Freistellungsreserve für Fälle einer krisenbedingten Unterauslastung. Damit sollen Kurzarbeit und Maßnahmen des Personalabbaus möglichst vermieden, mindestens aber verzögert werden.
Zudem kann diese Art von Zeitkonto auch in Betrieben genutzt werden, die nur beschränkte Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmer erwarten, wie etwa vollkontinuierlich arbeitende Schichtbetriebe im gewerblichen Bereich. Der Aspekt, durch das Angebot einer lebensphasenorientierten Arbeitszeitverteilung die Attraktivität des Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt zu steigern, tritt hinzu.
1.3 Abgrenzung
Die Abgrenzung von Ausgleichs- und Ansparkonten ist insbesondere unter dem Aspekt der betrieblichen Arbeitszeitsteuerung wichtig. Grundsätzlich können auch mehrere Zeitkonten nebeneinander für Beschäftigte geführt werden. Es müssen aber dabei die mit den einzelnen Kontenmodellen verbundenen Zwecke abgegrenzt werden. Eine "Verzahnung" der Zeitkontenmodelle muss sorgfältig bedacht werden, was insbesondere für das "Umbuchen" von Zeitguthaben mit dem Ziel des laufenden Ausgleichs auf Ansparkonten gilt (sog. Überlaufmodelle).
Aus rechtlicher Sicht ist insbesondere relevant, welche Zeitkontenmodelle nicht mehr nur als Arbeitszeitregelungen zur "flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen" zu bewerten sind (§ 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV). Denn Zeitkontenmodelle, die über diese Zwecke hinausgehen, sind nur im Rahmen sog. Wertguthabenvereinbarungen zulässig. Sie unterliegen besonderen Regelungen (u. a. Führung als "Wertkonten" auf EUR-Basis; Werterhaltungsgarantie; Insolvenzsicherungspflicht bei Überschreitung bestimmter Wertgrenzen etc.).