1 Arbeitszeitkontenmodelle
Das Arbeitszeitkonto ist ein Teilbereich der flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Im Arbeitszeitkonto wird ein Arbeitszeitvolumen erfasst. Dies geschieht abgekoppelt von der in einem bestimmten Zeitabschnitt tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.
Die verschiedenen Arbeitszeitkontenmodelle unterscheiden sich durch
- die Kontoführung in Zeiteinheiten oder in Entgelt,
- die Festlegung des Ausgleichszeitraums und
- den Zweck des Arbeitszeitkontos.
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Arbeitszeitkonto im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung oder einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung handelt.
2 Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen
Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen verfolgen nicht das Ziel der (längerfristigen) Freistellung von der Arbeitsleistung unter Verwendung eines eigens dafür angesparten Arbeitsentgelts. Vielmehr erfolgt bei diesen Arbeitszeitregelungen bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich im Arbeitszeitkonto. Sie verfolgen meist das Ziel, eine produktionsbedingte Verstetigung der Arbeitszeit – möglicherweise auch über einen längeren Zeitraum – zu ermöglichen. Nur ausnahmsweise werden Zeitguthaben zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt abgegolten.
Diese sonstigen Arbeitszeitregelungen werden nicht von den besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für flexible Arbeitszeitregelungen erfasst. Insbesondere gelten für sie nicht die speziellen Bestimmungen z. B. über Aufzeichnungspflichten, Wertguthabenanlage und Insolvenzsicherung. Dabei ist unerheblich, ob die Zeitguthaben 250 Stunden überschreiten. Die besonderen Regelungen für flexible Arbeitszeitregelungen können allenfalls freiwillig und zusätzlich vereinbart werden.
Grundsätzlich sind Überstundenvergütungen laufendes Arbeitsentgelt und beitragspflichtig im Erzielungsmonat. Soweit entsprechende Zeitguthaben nicht mehr abgebaut werden können, ist deren entgeltliche Abgeltung im Rahmen eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts beitragspflichtig.
2.1 Ausgleich durch Freistellung
Bei Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der vertraglich geschuldeten (Kern-) Arbeitszeit im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung stellt sich in Zeiten der vollständigen Verringerung der Arbeitszeit (Freistellung) unter Fortzahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts die Frage, ob von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auszugehen ist. Mit Einführung der Regelungen über Wertguthabenvereinbarungen, wurde dies zunächst nur für einen Monat bejaht. Seit dem 1.1.2012 besteht eine Beschäftigung auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während einer bis zu 3-monatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.
Bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.
Der Beitragspflicht unterliegt ausschließlich das, unabhängig von der im Rahmen einer geringeren oder höheren Arbeitszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, vertraglich geschuldete verstetigte Arbeitsentgelt.
2.2 Ausgleich durch Auszahlung
Es gilt für die Arbeitsentgelte aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung das Zuflussprinzip. Sofern Zeitguthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden, erfolgt dessen Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Besonderheit bei beendetem oder ruhenden Beschäftigungsverhältnissen
Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurde folgende Regelung in das Gesetz aufgenommen:
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a SGB IV mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Auszahlung von Arbeitszeitguthaben nach Beschäftigungsende
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1.11.2022 befindet sich die Arbeitnehmerin in Elternzeit. Die Elternzeit endet am 30.4.2024. Zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitnehmerin auch das Beschäftigungsverhältnis gekündigt. Im Juni 2024 erfolgt die Auszahlung einer Urlaubsabgeltung i. H. v. 2.500 EUR und eines Entgeltguthabens aus einem Arbeitszeitguthaben i. H. v. 3.500 EUR.
Ergebnis: Die Urlaubsabgeltung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Sie wird nach dem Ende des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung gezahlt. Da im laufenden Kalenderjahr kein Entgeltabrechnungszeitraum mit SV-Tagen vorhanden ist, verbleibt der Auszahlungsbetrag beitragsfrei.
Das Entgeltguthaben aus dem Arbeitszeitguthaben wird ebenfalls als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt...