Der Inhalt des Zeugnisses wird gegliedert in:
- Name des Arbeitnehmers
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Tätigkeitsbeschreibung
- Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis: Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
- Bei einem vorläufigen und bei einem Endzeugnis das Ausscheidensdatum
- Datum der Ausstellung
- Unterschrift des Arbeitgebers
Außer Namen, Vornamen und akademischem Grad ist auf Verlangen des Arbeitnehmers – und auch nur dann – das Geburtsdatum und Geburtsort aufzunehmen, um Verwechslungen bei Namensgleichheit auszuschließen. Die Anschrift des Beschäftigten kann vermerkt werden, aber nicht im üblichen Adressfeld.
Ändert ein Beschäftigter während des Arbeitsverhältnisses seinen Namen und/oder darüber hinaus auch sein Geschlecht, ist dies bei der Ausstellung des Zeugnisses zu berücksichtigen. Bezüglich des dritten Geschlechts gibt es für die Formulierung der Anrede und der dann folgenden Pronomen derzeit keine Sprachregelung. Hier ist zu empfehlen, dies mit dem jeweils Betroffenen zu besprechen und die Formulierungen dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechend im Arbeitszeugnis umzusetzen.
Gendergerechte Sprache
Es besteht keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, Formulierungen in einem Arbeitszeugnis zu gendern.
Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist anzugeben, der Grund für die Beendigung aber nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 109 GewO, der ausführt, dass das Zeugnis Angaben zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses machen soll. Daraus ist umgekehrt zu schließen, dass Angaben zum Beendigungsgrund nur dann enthalten sein dürfen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht.
Grund für Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auf Wunsch mit aufzunehmen
Verlangt der Arbeitnehmer aber, dass der Grund des Ausscheidens in das Zeugnis aufgenommen wird, muss der Arbeitgeber dem nachkommen.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Angabe eines Beendigungsgrundes, im entschiedenen Fall auf betriebsbedingte Gründe, geeinigt, muss auch dieser Grund im Zeugnis genannt werden. Einen hiervon abweichenden Grund, im entschiedenen Fall die Beendigung auf Wunsch des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber nicht aufnehmen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Schlussformel, wenngleich eine solche Dankes- und Wunschformel die Bewerbungschancen erhöht. Jedoch wird eine Abschlussformulierung häufig verwendet, insbesondere um die Wertschätzung eines Mitarbeiters besonders herauszustellen. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.
Bei konkreten Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel schädigen will, kann allerdings ein Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Abschlusszeugnis folgen. Ausnahmsweise kann also eine Schlussformulierung zu verwenden sein, wenn deren Fehlen insbesondere die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung infrage stellen, ihr also widersprechen würde. Gleiches gilt, wenn in dem Entwurf eines Zeugnisses die Abschlussformulierung enthalten ist, bei einer Änderung des Zeugnisses selbst auf die Forderung des Arbeitnehmers hin aber weggelassen wird. Dies ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf von der ursprünglichen Dankes- und Gute-Wünsche-Formel nicht abrücken.
Zur Ausstellung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter.
In Vertretung des Arbeitgebers kann das Zeugnis von Angestellten des Arbeitgebers unterschrieben werden, die jedoch in leitender Position tätig und erkennbar in höherer Position sein müssen als der zu beurteilende Arbeitnehmer. Keine Bedenken bestehen, wenn eine zweite Unterschrift unter dem Zeugnis durch einen Beschäftigten erfolgt, der auf gleicher Ebene wie der zu beurteilende Mitarbeiter tätig ist.
Bei einem leitenden Angestellten, der der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt war, muss das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet sein.
Das Vertretungsverhältnis ist im Arbeitszeugnis kenntlich zu machen, z. B. mit dem Zusatz ppa. oder i. V.
Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers der maschinenschriftlichen Namensangabe. Im Übrigen soll die Unterschrift parallel zum Text erfolgen und nicht diagonal, wie etwa im entschiedenen Falle von links oben nach rechts unten gekippt sein, da ansonsten ein Leser des Zeugnisses an der Ernsthaftigkeit der Aussagen des Zeugnisses zweifeln könnte. Daneben sind Ort und Datu...