Das einfache Zeugnis erstreckt sich auf
- Nachnamen, Vornamen, Beruf und Titel des Beschäftigten,
- Art und Dauer des Dienstverhältnisses,
- Kurzbeschreibung des Arbeitgebers, ggf. des Geschäftsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig war,
- Tätigkeitsbeschreibung.
Aufgenommen werden muss die Benennung der Person des Arbeitnehmers mit Namen und Vornamen. Anschrift und Geburtsdatum sind nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers aufzunehmen. Es gibt keine Sprachregel bezüglich der Anrede von Mitarbeitern mit drittem Geschlecht. Es ist zu empfehlen, diese Zeugnisempfänger zu fragen, wie die Ansprache erfolgen soll. So vermeidet man unnötige Diskussionen und den Vorwurf der Diskriminierung.
Es folgt eine kurze Darstellung des Arbeitgebers, dessen Geschäftszwecks, bei größeren Unternehmen des Geschäftsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig war.
Wir sind ein Unternehmen im Bereich des Maschinenbaus, an unserem Standort Freiburg werden v. a. Großpressen für die Automobilindustrie hergestellt.
Die Art der Beschäftigung ist so vollständig und exakt anzugeben, dass sich ein Dritter hierüber ein Bild machen kann. Allgemeine Angaben zur Tätigkeit sind vor allem dann nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer mit Sonderaufgaben befasst war. Wenn der Mitarbeiter an mehreren Arbeitsplätzen im Betrieb oder Unternehmen tätig war, ist dies in einem einheitlichen Zeugnis zusammenzufassen.
Je länger das Arbeitsverhältnis gedauert hat, desto ausführlicher muss hier die Schilderung erfolgen. Dabei kommt es auch auf die Qualifikation des beurteilten Mitarbeiters an.
Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass alle wesentlichen Arbeiten und Tätigkeiten konkret beschrieben werden müssen, die Angabe der Berufsbezeichnung oder der internen Funktion reicht nicht aus, denn daraus lässt sich der Umfang und der Inhalt der Tätigkeit und die Qualifikation des Beschäftigten nicht erkennen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Funktionsbezeichnung sehr unterschiedlich verwendet wird wie beispielsweise die Funktion der Assistenz der Geschäftsleitung.
Wenn der Mitarbeiter an verschiedenen Arbeitsplätzen tätig war, sind diese einzelnen Tätigkeiten in chronologischer Reihenfolge aufzuführen. Nur so lässt sich für den Leser des Zeugnisses die fachliche und berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers anschaulich und nachvollziehbar darstellen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tätigkeitsbeschreibung nur als Aufzählung vorgenommen wird; auch eine stichwortartige Aufzählung erfüllt die Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis.
Das Arbeitszeugnis belegt alleine den beruflichen Werdegang eines Arbeitnehmers, weshalb Tätigkeiten außerhalb der beruflichen Arbeitsaufgaben nicht aufzuführen sind. Dies gilt zum einen für Aktivitäten außerhalb des Unternehmens (bestimmte Ehrenämter, Gewerkschaftszugehörigkeit und -tätigkeit), aber auch für "innerbetriebliche" Ehrenämter. Der Hinweis auf eine Betriebsratstätigkeit hat im Arbeitszeugnis nichts verloren.
War der zu beurteilende Arbeitnehmer allerdings über viele Jahre ausschließlich freigestelltes Betriebsratsmitglied, kann dies im Zeugnis erwähnt werden, da ansonsten eine ordnungsgemäße und vollständige Beurteilung nicht möglich ist.
Als Dauer der Beschäftigung ist die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses anzugeben, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird oder das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Befristung endet oder aufgrund eines Aufhebungsvertrags aufgelöst wird. Es kommt nicht auf die tatsächliche Beschäftigungszeit an. Kürzere Unterbrechungen wie Urlaub, Krankheit usw. sind nicht anzugeben. Gleiches gilt für Fehlzeiten aufgrund eines längeren Streiks oder einer Aussperrung. Ungewöhnliche und länger andauernde tatsächliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses können allerdings vermerkt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Zeugniserteilung für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses prägend waren, wenn sie mehr als die Hälfte der Beschäftigungszeit ausmachen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber hierauf hinweisen dürfen und wohl auch hinweisen müssen.
Die Frage, ob der Umfang der Arbeitszeit, Vollzeit, Teilzeit oder auch die geringfügige Beschäftigung angegeben werden kann oder sogar angegeben werden muss, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Für die zukünftigen Arbeitgeber ist es aber wichtig zu erfahren, ob der Bewerber oder die Bewerberin die bisherige Tätigkeit in Voll- oder nur in Teilzeit erbracht hat. Nur so ist nämlich zu erkennen, über welche Erfahrungen der Bewerber/die Bewerberin verfügt. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche kann nicht die Erfahrung erworben werden, die bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gemacht wird. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die pauschale Angabe Voll- oder Teilzeit zulässig ist und keine Diskriminierung im Sinne des AGG oder des TzBfG darstellt. Die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung als "geringfügige Beschäftigun...