Kurzbeschreibung
Diese Übersicht gibt einen Überblick über solche Angaben, die in einem Arbeitszeugnis unterbleiben sollten.
Vorbemerkung
Oberster Grundsatz für die Zeugniserteilung stellt der Wohlwollenspflicht die Wahrheit der Beurteilung dar. Das Zeugnis darf deshalb nur Tatsachen, dagegen keine Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente enthalten. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zeugniserteilung den wohlwollenden Maßstab eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen und dem Arbeitnehmer das Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Einige Angaben gehören jedoch nicht in das Arbeitszeugnis.
Unzulässige Angaben im Arbeitszeugnis
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Folgende Angaben sind im Zeugnis nicht zulässig:
Abmahnungen | Abmahnungen dürfen im Zeugnis weder erwähnt noch angedeutet werden. Mehrere Abmahnungen können sich jedoch in der Leistungsbeurteilung / Beurteilung des Sozialverhaltens auswirken. |
Adresse | Die Adresse des Zeugnisempfängers ist nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers aufzunehmen. |
Alkohol | Der Konsum von Alkohol gehört grundsätzlich nicht in das Zeugnis. Nur schwere Verstöße im Dienst, die strafrechtlich sanktioniert wurden, dürfen erwähnt oder angedeutet werden. |
Betriebsrat | Sofern der Mitarbeiter dies nicht ausdrücklich wünscht, darf das Zeugnis keine Angaben zur Betriebsratstätigkeit enthalten. Auch wenn es umstritten ist, sollte dies ebenso bei einer völligen Freistellung für die Betriebsratstätigkeit gelten. |
Drogen | Für Drogen gilt das Gleiche wie für Alkohol. |
Führerschein | Der Verlust des Führerscheins darf im Arbeitszeugnis keine Erwähnung finden. |
Geburtsdatum | Das Geburtsdatum ist nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers aufzunehmen. |
Gehalt | Die Höhe des Gehalts ist nicht anzugeben. |
Gewerkschaft | Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft darf im Zeugnis keine Erwähnung finden. |
Krankheit | Angaben zum Gesundheitszustand gehören nicht ins Zeugnis, dies gilt auch für krankheitsbedingte Fehlzeiten. Ausnahme: Die Krankheit war für das Arbeitsverhältnis prägend, etwa bei einem krankheitsbedingten Ausfall von 50 % der Arbeitszeit. Dann kann ausnahmsweise der Grund für die Ausfallzeit angegeben werden. |
Kündigung | Die Aussage oder Hinweise, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat, ist grundsätzlich zulässig. Nicht zu erwähnen und wegen des angegebenen Kündigungsgrunds auch überflüssig ist der zusätzliche Hinweis, dass eine außerordentliche Kündigung erfolgte. Der meist ungewöhnliche Zeitpunkt der Beendigung wird aber zu Fragen des neuen Arbeitgebers nach dem Grund Anlass geben. |
Pflegezeit / Familienpflegezeit | Diesbezügliche Angaben sind im Zeugnis unzulässig, wenn die Unterbrechung bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses unwesentlich ist, also weniger als 70 % der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausmacht. |
Rechtsstreit | Das Zeugnis darf nicht erkennen lassen, dass sich die Parteien im Streit getrennt haben. |
Schwangerschaft / Mutterschutz / Elternzeit | Diesbezügliche Angaben sind im Zeugnis unzulässig, wenn die Unterbrechung bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses unwesentlich ist, also weniger als 70 % der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausmacht. |
Schwerbehinderung | Eine (Schwer-)Behinderung ist im Zeugnis nur auf Wunsch des Arbeitnehmers anzugeben. |
Straftat | Strafsachen dürfen in einem Zeugnis nur erwähnt werden, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen bzw. sich auf die Führung auswirken (z.B. Untreue, Unterschlagung oder Diebstahl zum Nachteil des eigenen Arbeitgebers bzw. der Kollegen oder private Trunkenheitsfahrt mit einem Dienstfahrzeug). Die Straftat muss dabei durch eine gerichtliche Entscheidung, eindeutige Fakten oder durch ein Geständnis nachgewiesen sein. Wird die Straftat nicht ins Arbeitszeugnis aufgenommen, kann sich der Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber wieder straffällig werden sollte, diesem gegenüber schadensersatzpflichtig machen. |
Verdacht einer Straftat | Der Verdacht einer strafbaren Handlung darf ins Zeugnis nicht aufgenommen werden. |
Wettbewerbsverbot | Ein Wettbewerbsverbot, dem der ausscheidende Mitarbeiter unterliegt, ist im Arbeitszeugnis nicht aufzuführen. |
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