Zusammenfassung
Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Ausbilders über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf eines Arbeits- oder eines Ausbildungsverhältnisses.
Man unterscheidet die Zeugnisarten begrifflich sowohl nach dem Inhalt als auch dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses:
- Inhaltlich unterscheidet man zwischen dem einfachen Zeugnis, das nur die Art und Dauer der Beschäftigung beschreibt, und dem qualifizierten Zeugnis, das darüber hinaus auch die Bewertung von Leistung und Verhalten des Beschäftigten enthält.
- Zeitlich wird unterschieden zwischen dem Zwischenzeugnis, das in einem fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erteilt wird, einem vorläufigen Zeugnis, das kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, und dem Endzeugnis, das am Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erstellt wird.
Arbeitsrecht: Rechtliche Grundlage des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis stellt § 109 Gewerbeordnung (GewO) dar. Dem Beschäftigten ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis auszustellen, das auf sein Verlangen hin sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bezieht.
Für Auszubildende ist rechtliche Grundlage § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Auszubildende hat nach Abschluss der Ausbildung nicht nur Anspruch auf das Prüfungszeugnis, sondern darüber hinaus auch Anspruch auf ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, erworbene berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen des Auszubildenden auch über Verhalten und Leistung während der Ausbildung.
Mitarbeiter, die nicht Arbeitnehmer sind, aber dennoch Dienstleistungen erbracht haben, haben ebenfalls einen Zeugnisanspruch aus § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen sich im Wesentlichen, weshalb man von einem einheitlichen Zeugnisrecht ausgeht, unabhängig davon, welche Beschäftigtengruppe im Einzelfall betroffen ist. Im Übrigen lässt sich die gesamte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf alle Arten von Arbeitszeugnissen übertragen.
Arbeitsrecht
1 Der anspruchsberechtigte Personenkreis
Voraussetzung für den Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Dienstgeber oder den Ausbilder auf Erstellen eines Zeugnisses ist zunächst, dass ein entsprechendes Dienst-, Arbeits-, Anstellungs- oder Berufsausbildungsverhältnis besteht oder bestanden hat.
Anspruch auf ein Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungszeugnis haben also
- Arbeitnehmer,
- leitende Angestellte,
- arbeitnehmerähnliche Personen wie Heimarbeiter, Handelsvertreter,
- GmbH-Geschäftsführer und Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind,
- Vorstände von Aktiengesellschaften, wenn sie nicht gleichzeitig Allein- oder Mehrheitsaktionäre sind,
- Auszubildende,
- Volontäre,
- Praktikanten,
- Diplomanden,
- Anlernlinge,
- Umschüler,
- Zeitarbeitnehmer, gegen ihren Arbeitgeber, also das Verleihunternehmen, nicht aber gegen das Entleihunternehmen.
1.1 Anspruch auf ein Endzeugnis
Nach § 109 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Endzeugnis. Der Anspruch entsteht bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei tatsächlichem Ausscheiden.
Bereits vor diesem Beendigungszeitpunkt kann ein vorläufiges Arbeitszeugnis erteilt werden, z. B. direkt nach einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Der Arbeitnehmer hat darauf aber keinen Anspruch.
Das Zeugnis kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer verlangt werden.
1.2 Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor
- bei Änderungen im Arbeitsverhältnis,
- bei betrieblichen Veränderungen, z. B. Versetzung in einen anderen Bereich, Übernahme einer anderen Tätigkeit, Wechsel des Vorgesetzten, drohende Insolvenz des Arbeitgebers, Betriebsnachfolge oder Betriebsübergang, Personalabbaupläne, angekündigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- bei persönlichen Veränderungen, z. B. Unterbrechung der Beschäftigung wegen längerer außerbetrieblicher Fortbildungsmaßnahme, aufgrund von Elternzeit, Freistellung als Betriebsratsmitglied, Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sonstige Ruhensfälle, Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber,
- zur Vorlage bei Banken, Behörden oder für Fortbildungsmaßnahmen.
Beschäftigte, die ein Zwischenzeugnis verlangen, müssen dies auch begründen, ansonsten kann der Arbeitgeber diesen Wunsch ablehnen.
Ein Arbeitnehmer kann auch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Zeugnis über Führung und Leistung vom Insolvenzverwalter verlangen, wenn dieser den Betrieb nach Insolvenzeröffnung weiterführt. Der Insolvenzverwalter hat in einem solchen Fall seinerseits einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Gemeinschuldner, den bisherigen Betreiber de...