1.1 Grundsatz
Aufwendungen für die Wohnung der Steuerpflichtigen sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, weil sie die Lebensführung der Steuerpflichtigen auch dann betreffen, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit der Steuerpflichtigen fördern. Von diesem grundsätzlich bestehenden Abzugsverbot besteht eine Ausnahme für die Fälle, in denen Steuerpflichtige ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer nutzen, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Eine zweite Ausnahme besteht für diejenigen, die ihre berufliche Tätigkeit überwiegend von zuhause aus ausüben.
1.2 Voraussetzungen und Ausmaß der Abziehbarkeit
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können der Höhe nach uneingeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden – und zwar auch dann, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Alternativ können die Aufwendungen pauschal i. H. v. 1.260 EUR pro Jahr abgezogen werden (sog. Jahrespauschale).
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i. H. d. sog. Tagespauschale geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird.
Liegen weder die Voraussetzungen für den Ansatz der Jahrespauschale noch für einen Abzug der Tagespauschale vor, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – mit Ausnahme der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die zu den Arbeitsmitteln gehören – steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers bzw. der Tagespauschale ist in der folgenden Übersicht dargestellt:
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1.3 Anforderungen an die Räumlichkeiten
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist jedoch, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Keine Abzugsbeschränkung für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
Nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen Räume, bei denen es sich um Lagerräume, Ausstellungsräume oder Betriebsräume handelt, die außerhalb der Privatwohnung liegen. Das gilt selbst dann, wenn diese Räume an die Wohnung angrenzen. Die Aufwendungen hierfür können bei beruflicher Veranlassung uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Beruflich genutzte Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe
Werden hingegen von einem Arbeitnehmer in einem Mehrfamilienhaus neben seiner Privatwohnung weitere Räumlichkeiten für berufliche Zwecke genutzt, handelt es sich nur dann um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die beruflich genutzten Räume zur Privatwohnung in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen, z. B., wenn die beruflich genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder auf derselben Etage direkt gegenüber liegen. Entsprechendes gilt, wenn der als Zubehörraum zur Wohnung gehörende Abstell-, Keller- oder Speicherraum als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird.
In gleicher Weise handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sich die zu Wohnzwecken und die beruflich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss.
Kein häusliches Arbeitszimmer liegt dagegen bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum vor, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, wenn aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen ist. In diesem Fall greifen die Abzugsbeschränkungen auch dann nicht, wenn die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können.
Keine Anforderungen an Einrichtung oder Ausstattung
Ein häusliches Arbeitszimmer muss weder zwingend mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein noch für Bürotätigkeiten genutzt werden. Die Nutzung eines "Übe-Zimmers" durch einen Musiker, zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur, kommt auch der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich. Für die steuerliche Anerkennung ist nicht Voraussetzung, dass Art und Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern.
Arbeitsecke oder Durchgangszimmer ist kein Arbeitszimmer
Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbe...