Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist jedoch, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Keine Abzugsbeschränkung für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
Nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen Räume, bei denen es sich um Lagerräume, Ausstellungsräume oder Betriebsräume handelt, die außerhalb der Privatwohnung liegen. Das gilt selbst dann, wenn diese Räume an die Wohnung angrenzen. Die Aufwendungen hierfür können bei beruflicher Veranlassung uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Beruflich genutzte Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe
Werden hingegen von einem Arbeitnehmer in einem Mehrfamilienhaus neben seiner Privatwohnung weitere Räumlichkeiten für berufliche Zwecke genutzt, handelt es sich nur dann um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die beruflich genutzten Räume zur Privatwohnung in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen, z. B., wenn die beruflich genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder auf derselben Etage direkt gegenüber liegen. Entsprechendes gilt, wenn der als Zubehörraum zur Wohnung gehörende Abstell-, Keller- oder Speicherraum als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird.
In gleicher Weise handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sich die zu Wohnzwecken und die beruflich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss.
Kein häusliches Arbeitszimmer liegt dagegen bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum vor, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, wenn aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen ist. In diesem Fall greifen die Abzugsbeschränkungen auch dann nicht, wenn die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können.
Keine Anforderungen an Einrichtung oder Ausstattung
Ein häusliches Arbeitszimmer muss weder zwingend mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein noch für Bürotätigkeiten genutzt werden. Die Nutzung eines "Übe-Zimmers" durch einen Musiker, zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur, kommt auch der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich. Für die steuerliche Anerkennung ist nicht Voraussetzung, dass Art und Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern.
Arbeitsecke oder Durchgangszimmer ist kein Arbeitszimmer
Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers wird von der Finanzverwaltung versagt, wenn
- für das normale Wohnbedürfnis kein hinreichender Raum zur Verfügung steht oder
- lediglich eine sog. "Arbeitsecke" in einem ansonsten überwiegend privat genutzten Raum eingerichtet worden ist oder
das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muss (sog. Durchgangszimmer), um andere privat genutzte Räume zu erreichen.
In diesen Fällen können die Aufwendungen jedoch ggf. in Höhe der Tagespauschale berücksichtigt werden.
Zubehörräume zu einer Wohnung, die fast ausschließlich beruflich genutzt werden, können häusliches Arbeitszimmer sein, z. B. Keller oder Speicher. Im Übrigen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch mehrere Räume umfassen. Dagegen können Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, auch wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.
Kein häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen
Ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundener Raum stellt dagegen kein häusliches Arbeitszimmer dar, wenn der Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als einem nur untergeordneten Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird. Bei einem gemischt genutzten Zimmer handelt es sich schon dem Grunde nach nicht um ein Arbeitszimmer. Somit ist auch bei einem büromäßig eingerichteten Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, kein häusliches Arbeitszimmer gegeben.
In diesen Fällen können die Aufwendungen jedoch ggf. i. H. d. Tagespauschale berücksichtigt werden.
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnis...