Erhalten Arbeitnehmer mit einem Heimarbeitsplatz von ihrem Arbeitgeber leihweise Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenstände (z. B. einen Computer) für das Arbeitszimmer, entsteht keine Steuerpflicht und kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die überlassenen betrieblichen Gegenstände sind unabhängig von ihrem Wert steuer- und sozialversicherungsfrei. Unerheblich ist auch das Verhältnis von beruflicher und privater Nutzung.

Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist jedoch, dass die betrieblichen Gegenstände nicht z. B. durch Schenkung in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen.[1]

Weitere Besonderheiten sind bei Telekommunikationsleistungen wie z. B. Personalcomputer, Zubehör oder Internetzugang zu beachten.

[1]

S. Geschenk.

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