Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers entstehen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Werbungskostenersatz keine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift gibt.[1] Gleiches gilt bei Zahlung eines pauschalen Bürokostenzuschusses oder bei Übernahme der Kosten für die Büroeinrichtung.

Ausnahmsweise liegt jedoch kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber gleichartige Verträge auch mit fremden Dritten schließt und die Anmietung eines Raums im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Aufwand für ein Außendienstmitarbeiterbüro ersetzt. Arbeitslohn liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Arbeitnehmers erwirbt und diese dem Arbeitnehmer nur leihweise zur Verfügung stellt.

Ersetzt hingegen der Arbeitgeber nicht nur die Kosten für das Arbeitszimmer (Miete, Heizung, Strom, Einrichtung), sondern auch die Aufwendungen für das Telefon, Faxgerät, Computer mit Internetanschluss oder Kopiergerät, gelten gesonderte Regelungen.[2]

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