OFD Hannover, Verfügung v. 4.8.2008, S 2354 - 38 - StO 217
Nach dem BFH-Urteil vom 18.10.1983 (BStBl 1984 II S. 112) sind die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nach dem Verhältnis der nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV – BGBl 2003 I S. 2346) ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Die vom BFH gewählte Formulierung wird jedoch rechnerisch nicht immer zutreffend umgesetzt. So wird z.B. in folgendem Fall
Gesamtfläche (einschl. Arbeitszimmer, ohne Nebenräume) |
100 qm |
Fläche des Arbeitszimmers |
20 qm |
verbleibende Wohnfläche |
80 qm |
der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil unzutreffend mit 25 % aus dem nach dem BFH-Urteil zu bildenden Verhältnis von 20 : 80 abgeleitet.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Kosten in diesem Verhältnis aufzuteilen sind. Betragen z.B. die Gesamtkosten 2.000,00 EUR, so sind diese im Beispielfall im Verhältnis 20 : 80 aufzuteilen. Als Werbungskosten können somit 20 „Teile” der Gesamtkosten (= 20 %) berücksichtigt werden, auf die verbleibende Wohnfläche entfallen 80 „Teile” (mathematisch also 20/100 bzw. 80/100). Der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil beträgt demnach 400,00 EUR (400 : 1600 entspricht 20 : 80), also 20 % und nicht 25 % (vgl. auch Urteil des BFH vom 10.4.1987, BStBl 1987 II S. 500, Klarstellung zum o.g. Urteil).
Die rechnerische Ermittlung der anteiligen Werbungskosten ist deshalb wie bisher nach folgender Formel vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis wie die vom BFH verwendete Proportionalrechnung führt:
Größe des Arbeitszimmers × 100 |
Gesamte Fläche (einschl. Arbeitszimmer, ohne Nebenräume) |
(Beispielfall: 20/100x 100 = 20 %).
Bei der Ermittlung der Wohnfläche bleiben Nebenräume, wie z.B. Keller, Waschküchen, Abstellräume und Dachböden (Zubehörräume) grundsätzlich außer Ansatz (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV). Nicht zur Wohnfläche gehören außerdem Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV). In diesem Zusammenhang sind § 43 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i.d.F. vom 10.2.2003 (GVBl 2003 S. 89) und § 28 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) vom 11.3.1987 (GVBl 1987 S. 29) maßgebend.
Wird ein Nebenraum also nicht wie ein Zubehörraum genutzt (z.B. Hobbykeller, Kellerbar, Kellersauna, Gästezimmer im Keller), so ist dieser Raum nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen Bauordnungsrecht verstößt. Allein die besondere Ausstattung eines Zubehörraums und seine tatsächliche Nutzung als Wohnraum reichen nicht aus, um die Wohnfläche entsprechend zu erhöhen.
Normenkette
EStG § 4
EStG § 5 Satz 1 Nr. 6 b
EStG § 9 Abs. 5