Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagte vom 18.04.2003 nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsstreites zu den bisherigen Vertragsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen.
III.
Streitwert: 10.000,00 EUR.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die am … 1955 geborene Klägerin steht zuletzt als erste Fachkraft im Verkauf in der Station Berlin seit dem 28. Oktober 1990 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. April 2003 fristlos. Dem Kündigungsschreiben lag der Anhörungsbogen vom 9. April 2003 an den Betriebsrat bei. Das Kündigungsschreiben wurde am 18. April 2003 in den Briefkasten der Berliner Wohnung der Klägerin geworfen. Ferner wurde das Kündigungsschreiben am 21. April 2003 der Klägerin an ihre Anschrift in Florida/USA zugestellt.
Mit ihrer am 8. Mai 2003 per Fax bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie macht ferner Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung geltend.
Die Klägerin befand sich im Jahre 2002 und bis zum 31. Dezember 2003 im einvernehmlich vereinbarten unbezahlten Urlaub. Sie hielt sich im Laufe des ersten Halbjahres 2002 im folgenden im Wesentlichen in der Wohnung ihrer Eltern in Florida/USA auf. Die streitgegenständliche Kündigung wird auf Verdachtsgründe gestützt. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, im Zeitraum Oktober und November 2001 Firmengelder in Höhe von 2.550,58 Euro veruntreut zu haben.
Die Klägerin trägt vor: Der Verdachtsvorwurf werde vorsorglich bestritten. Soweit die Klägerin jedoch nachweislich Firmengelder veruntreut haben sollte, werde sie den Schaden selbstverständlich ersetzen. Die Klägerin könne sich an die Vorgänge nicht erinnern. Sie habe sich infolge Spielsucht und tiefer Depression zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand mit Schuldunfähigkeit befunden. Bereits im Dezember 2000 bis zum 15. Januar 2001 habe sie eine Reha-Maßnahme zur Therapie ihrer Spielsucht durchgeführt. Leider sei sie dann jedoch wieder rückfällig geworden. Da sich der Gesundheitszustand der Klägerin der zweiten Hälfte 2001 verschlechtert habe, habe sie sich Anfang Oktober der Sozialarbeiterin … dem Betriebsratsmitglied … und dem Mitglied der Geschäftsleitung … entsprechend über ihre Erkrankung offenbart. Sie habe Ende 2001/Anfang 2002 selbst die Notwendigkeit zu einer weiteren Therapie erkannt und deshalb den unbezahlten Urlaub beantragt. Entsprechend sei sie zu ihren Eltern nach Florida/USA gezogen und habe sich dort entsprechenden therapeutischen Maßnahmen, insbesondere im Rahmen einer Gruppe anonymer Spieler mit sozialpädagogischer Betreuung unterzogen. Sie sei von ihrer Spielsucht vollständig geheilt und entsprechend wieder arbeitsfähig. Insbesondere im Kammertermin hat die Klägerin noch folgende Punkte streitig gestellt. Die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB werde bestritten. Des weiteren werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bestritten. Die Umdeutungsmöglichkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung werde bestritten. Die Kündigung sei der Klägerin in deren Berliner Wohnung nicht ordnungsgemäß zugegangen.
Die Klägerin stellt deshalb die Anträge:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 18. April 2003 nicht aufgelöst worden ist und über den 18. April 2003 fortbesteht;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 18. April 2003 fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreites weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Die Beklagte trägt vor: Die Kündigung sei begründet. Sie könne auch hilfsweise als ordentliche Kündigung umgedeutet werden, weil der Betriebsrat entsprechend beteiligt worden sei. Die Kündigung sei fristgerecht erfolgt. Es lägen dringende Verdachtsgründe vor. Die Klägerin habe entsprechende Firmengelder veruntreut. Eine Spielsucht der Klägerin werde bestritten. Die Beklagte sei darüber auch nicht informiert gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Nach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall von den Grundsätzen zur sogenannten personenbedingten Kündigung auszugehen. Die Klägerin hat bezüglich Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorgänge vorgetragen, sie habe unter einer chronischen Spielsucht gelitten. Eine solche Spielsucht ist als medizinische Erkrankung, wie andere Suchterkrankungen, unter anderem Alkoholkrankheit, anerkannt. Es ist also von den entsprechenden Grundsätzen auszugehen. Auch bei Exzesshandlungen, die infolge der Suchterkrankung auftreten, ist von den rechtl...