Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.04.2020 nicht aufgelöst worden ist.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2017 als PR-Managerin gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von … Euro beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ungefähr 30 Mitarbeiter und hat der Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.04.2020 mit Wirkung zum 31.07.2020 aufgekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit ihrer bei Gericht am 25.05.2020 eingegangenen und der Beklagten am 05.06.2020 zugestellten Kündigungsschutzklage gewandt.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Kündigung vom 30.04.2020 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, durch die COVID 19 Pandemie sei ein erheblicher Umsatzrückgang durch Kündigungen von Verträgen oder durch die Insolvenz von Großkunden verursacht worden, der bei circa 43 Prozent des vorherigen Umsatzes liege und der notwendig gemacht habe, die Zahl der Arbeitnehmer von 32 auf maximal 22 zu reduzieren. In der Konsequenz habe die Beklagte eine Sozialauswahl durchgeführt, wegen der Einzelheiten der Sozialdaten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juli 2020 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie ihre Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Absatz 1 Ziffer 3 b ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) eröffnet, das Arbeitsgericht Berlin ist für die in Berlin ansässige Beklagte nach den §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 12, 17 Absatz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) örtlich zuständig. Die Kammer hat dem Klageantrag der Klägerin als reinen Kündigungsschutzantrag im Sinne des § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ausgelegt: Dieses Gesetz findet nach seinen §§ 1 Absatz 1, 23 Absatz 1 auf das hiesige Arbeitsverhältnis Anwendung, so dass die Klägerin sich gegen die von ihr nicht akzeptierte Kündigung mit Hilfe eines punktuellen Kündigungsschutzantrages zur Wehr setzen wollte. Das hat sie fristgerecht getan.
Die Klage ist begründet: Die Beklagte konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass ihr dringende betriebliche Erfordernisse zur Seite stehen, die den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin mit sich gebracht haben, § 1 Absatz 2 KSchG. Die nach § 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG darlegungsbelastete Beklagte hätte der Kammer weit ausführlicher, als sie das getan hat, erläutern müssen, welches unternehmerische Konzept sie bei der sicherlich eingetretenen starken Umsatzeinbuße zu Grunde legte, als sie eine Reihe von zehn Arbeitnehmern kündigte. Die bloße Erläuterung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, ist keine tragende und plausible Begründung, die eine unternehmerische Konzeption verständlich darstellt. Die Kammer konnte mithin den Erwiderungsschriftsatz der Klägerin vom 17.08.2020 komplett außeracht lassen und brauchte der Beklagten deswegen auch keine weitere Schriftsatznachlassfrist zum Zwecke der Erwiderung auf diesen Schriftsatz zu gewähren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO (Kosten) beziehungsweise § 42 Absatz 2 GKG (Gerichtskostengesetz) (Streitwert). Letzteren hat die Kammer auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt.
Fundstellen
Dokument-Index HI14323647 |