Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um mögliche Befugnisse des Betriebsrates bei der Durchführung von Wahlen zu einem Konzernbetriebsrat.
Das Unternehmen … war ursprünglich so strukturiert, daß die in … ansässige GmbH, jetzt Beteiligte zu 3), 55 rechtlich unselbständige Möbelhäuser betrieb. Zum 01.07.1997 wurden die Geschäftsanteile der Beteiligte zu 3) vom bisherigen Gesellschafter … an eine Investorengruppe, bestehend aus den … sowie … veräußert. Zeitgleich mit der Veräußerung wurde eine grundlegende Umstrukturierung des Unternehmens vollzogen. Am Sitz eines jeden Möbelhauses wurde eine – insgesamt 55 – sogenannte „Vor-Ort-GmbH” gegründet, die mit einem Grundkapital von 200.000,– DM ausgestattet werden sollten. Die Beteiligte zu 3) veräußerte die einzelnen Möbelhäuser an die jeweiligen Vor-Ort-GmbH's. Die überwiegende Zahl der Vor-Ort-GmbH's hatte als Gründungsgesellschafter die die … Beteiligungs-GmbH (10 %) und die …-Möbel-Beteiligungs GmbH (90 %), in anderen Fällen die Beklagte zu 4) und die Vision Beteiligungs GmbH. Gesellschafter dieser GmbH's sind wiederum die … Träger des Möbelhauses in … ist somit im Wege des Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB zum 01.07.1997 die Beteiligte zu 2) geworden, deren Gründungsgesellschafter die Vision Beteiligungsgesellschaft und die Beteiligte zu 4) waren. Die Geschäftsanteile der Beteiligten zu 4) sind durch notarielle Erklärung vom 29.01.1998 vor dem Notar … in … aufgrund mündlicher Vollmachtserklärung an den Geschäftsführer Herrn … übertragen worden. Vom gleichen Tag liegt ein notariell beurkundeter Beschluß vor, wonach der Name der Beteiligten zu 2) geändert werden soll in … und der Sitz nach … verlegt werden soll. Bei dem Handelsregister sind diese Änderungen bisher nicht eingetragen.
Nach Durchführung eines Räumungsverkaufes ist das Möbelhaus im Februar 1998 faktisch geschlossen worden. Mit Ausnahme weniger Mitarbeiter wurde allen Arbeitnehmern gekündigt, Kündigungsschutzklagen sind bei dem Arbeitsgericht Braunschweig anhängig.
Am 16.04.1998 hat die Geschäftsführung Konkursantrag gestellt, einige Tage zuvor bereits mehrere Arbeitnehmer. Über die Eröffnung des Konkursverfahrens ist noch nicht entschieden.
Mit den vorliegenden Anträgen möchte der Betriebsrat klären lassen, daß er berechtigt ist, auf den verschiedenen Ebenen der Unternehmungsorganisation bei der Konstituierung eines Konzernbetriebsrates mitzuwirken. Weitere Anträge des Betriebsrates betreffend der Bildung eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrates bei der Beteiligten zu 3) sind nach Abtrennung bereits Gegenstand eines Beschlusses des Arbeitsgerichts Braunschweig im Verfahren 5 BV 45/98 gewesen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 4) komme die Konzernvermutung der §§ 17, 18 Aktiengesetz zu Anwendung. Im übrigen nehme Herr … persönlich durch konkrete schriftliche Anweisungen bestimmenden Einfluß auf die Geschäftspolitik. Die Übertragung der Geschäftsanteile durch den Geschäftsführer Herr … seien demgegenüber als Scheingeschäft zu betrachten. Insgesamt spreche das Erscheinungsbild dafür, daß hier ein mehrstufiger Konzern vorliege, so daß der Betriebsrat berechtigt sei, an der Bildung eines Konzernbetriebsrates mitzuwirken.
Der Antragsteller beantragt,
1) festzustellen, daß die Beteiligte zu 4) gleichfalls herrschendes Unternehmen im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2) ist. Der Antragsteller sei daher berechtigt, an der Bildung eines bei der Beteiligten zu 4) evtl. zu errichtenden Konzernbetriebsrates mitzuwirken.
hilfsweise festzustellen, daß die Beteiligte zu 4) jedenfalls bis zur Geschäftsanteilsabtretung vom 29.01.1998 an den bisherigen Minderheitengesellschafter Herrn … herrschendes Unternehmen im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2) war.
2) Festzustellen, daß die Beteiligten zu 5) und 6) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichfalls herrschendes Unternehmen im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2) sind und der Antragsteller berechtigt ist, auch insoweit an der Bildung eines Konzernbetriebsrates mitzuwirken,
hilfsweise festzustellen, daß die Beteiligten zu 5) und 6) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts bis zur Geschäftsteilsabtretung vom 29.01.1998 an den bisherigen Minderheitengesellschafter Herrn … herrschendes Unternehmen im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2) waren.
Die Beteiligten zu 2) bis 6) beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie machen zum einen geltend, die Anträge seien in der gestellten Form unzulässig. Zum einen handele es sich um Rechtsfragen, die kein „Rechtsverhältnis” im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO begründeten. In der Sache gehe es dem Betriebsrat nur darum, im Rahmen der noch schwebenden Einigungsstellenverhandlungen wegen eines Sozialplanes seine Position zu verbessern. In der Sache sei es das unternehmerische Konzept der Beteiligten zu 5) und 6), die einzelnen Möbelhäuser vor Ort unternehmerisch zu verselbständigen, wie dies bereits erfolgreich bei der … auch durchgeführt worden s...