Tenor
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es bei Meidung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, im Betrieb Schwalbach Desk-Sharing-Arbeit einzuführen insbesondere durch Freiräumen von Büroflächen, Durchführung eines Umzuges und entsprechende Versetzungsanweisungen an Mitarbeiter, bis über die Einführung des Desk-Sharing eine Betriebsvereinbarung geschlossen wurde oder eine Einigungsstelle bestandskräftig entschieden hat.
Tatbestand
I.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist die Tochtergesellschaft eines amerikanischen Unternehmens. Sie befasst sich mit dem Vertrieb, der Wartung und dem Service von Hard- und Softwareprodukten und beschäftigt in ihrem Betrieb in Schwalbach 212 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der von der Belegschaft gewählte Betriebsrat.
Im September 2002 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, im Interesse der Reduzierung der angemieteten Bürofläche, die sich im ersten bis dritten Obergeschoss eines Gebäudes befindet, von 7.336 auf 4.532 qm sogenannte „Desk-Sharing”-Arbeit einzuführen, wie sie in anderen Konzernunternehmen bereits betrieben wird. Dadurch werden den Arbeitnehmern, insbesondere den Vertriebsmitarbeitern, persönlich zugeordnete Arbeitsplätze beseitigt und die Arbeitnehmer in ein flexibles Reservierungssystem integriert, mit dem eine geringere Zahl von Arbeitsplätzen unter den teilnehmenden Arbeitnehmern jeweils flexibel für einen bestimmten Zeitraum verteilt wird. Auf den Arbeitsplätzen nutzen die Arbeitnehmer eigene mobile Computer, für die sie eine Pauschale von der Arbeitgeberin erhalten. Die Nutzung wird in der zentralen Computeranlage aufgezeichnet. Zum Zweck der Einführung des Desk-Sharing wird das Betriebsgebäude in erheblichem Umfang umgebaut. Insbesondere werden größere Büroräume geschaffen.
Die Beteiligten verhandelten seit Oktober 2002 über die Einführung des Desk-Sharings. Sie formulierten eine dies regelnde Betriebsvereinbarung, die vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin jedoch deshalb nicht unterzeichnet wurde, weil sie eine sechsmonatige Erprobungsphase mit der Möglichkeit der Rückkehr zu der bisherigen Arbeitsorganisation vorsieht. Am 06. Dezember 2002 begann die Arbeitgeberin mit der Durchführung der Umbaumaßnahme und des Umzuges. Inzwischen sind etwa 130 Arbeitnehmer umgezogen, zum Teil bereits auf ihre nach der Planung der Arbeitgeberin endgültigen Positionen. Am 03. Januar 2003 begannen etwa 40 Arbeitnehmer mit Desk-Sharing. 40 weitere stehen zum 17. Januar 2003 an. Die Räume im dritten Obergeschoss des Betriebsgebäudes sind inzwischen geräumt.
Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Einführung von Desk-Sharing. Er ist der Auffassung, dass dadurch die Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und 10, § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 2, § 98 und § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG betroffen seien.
Wegen des weiteren Vertrages des Betriebsrates wird auf die Schriftsätze vom 17. und 27. Dezember 2002 und auf die eidesstattliche Versicherung vom 07. Januar 2003 verwiesen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, hilfsweise von Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, in ihrem Betrieb Schwalbach/Ts. Desk-Sharing-Arbeit einzuführen, insbesondere durch Freiräumen von Büroflächen, Durchführung eines Umzuges und durch entsprechende Versetzungsanweisungen an Mitarbeiter, bis über das „Desk-Sharing” eine Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist oder eine Einigungsstelle rechtskräftig entschieden hat.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin macht geltend, die Maßnahme erfülle keinen Mitbestimmungstatbestand. Sie hat glaubhaft gemacht, die Geschäftsleitung strebe ein generelles Rauchverbot an. An den Arbeitszeiten und der Pausengestaltung werde sich in Zukunft nichts ändern. Es werde keine Aufzeichnung der Nutzungszeiten der Arbeitsplätze geben. Die Einführung des Systems habe keine wesentlichen Nachteile für die Belegschaft.
Wegen des weiteren Vortrages der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 03. Januar 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
1. Der Betriebsrat beruft sich zu Recht auf einen Verfügungsanspruch. Die Einführung von Desk-Sharing-Arbeit löst jedenfalls die Mitbestimmungstatbestände, der §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6, 111 Satz 3 Nr. 4, 5, 112 BetrVG aus. Die Arbeitgeberin hat die Durchführung der Maßnahme daher zu unterlassen, solange sie den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt hat.
a) Die baulichen Maßnahmen der Arbeitgeberin führen zu einer grundlegenden Änderung der Betriebsanlagen i.S.v. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Auch das Betriebsgebäude unterfällt dem Begriff der Betriebsanlage (vgl. FKHES, 21. Aufl., § 111 Rn 94; GK – BetrVG – Fabricius, 6. Aufl., § 111 Rn 197; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 8. Aufl., Rn 993). Die vom Betriebsrat im Anhörungstermin vorgelegten Baupläne belegen, dass wesentliche Teile...