Orientierungssatz

Es ist erforderlich, daß der Arbeitgeber deutlich auf die Unzulässigkeit der Betriebsversammlung oder einzelne Themen und der sich daraus ergebenden Folgen hinweist. Nur dann entfällt eine Verpflichtung zur Lohnzahlung.

 

Normenkette

BetrVG § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443154

DB 1982, 760 (T)

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