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ArbG Hamburg Urteil vom 04.12.2007 - 20 Ca 105/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung wegen religionsbedingter Benachteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss einer muslimischen Bewerberin aus dem Auswahlverfahren um die Besetzung einer von einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeschriebenen Stelle einer Sozialpädagogin für ein aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des Bundes finanziertes Projekt zur beruflichen Integration von Migrantinnen und Migranten wegen Nichtzugehörigkeit zur christlichen Religion verstößt in unzulässiger Weise gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG und begründet einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 AGG. Die Voraussetzungen für eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Kirche oder auf eine nach der Art der Tätigkeit gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne von § 9 AGG sind in einem solchen Fall nicht gegeben.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 8 AZR 466/09)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.900,00 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf EUR 3.900,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen religionsbedingter Benachteiligung durch den Beklagten in einem Verfahren zur Besetzung der Stelle einer Sozialpädagogin für ein Teilprojekt der EQUAL-E.N.

Der Beklagte, der für H. zuständige D., ist als solcher Teil der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche (NEK) und damit der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD). Die von dem Beklagten im H. Wirkungsbereich repräsentierte Diakonie versteht sich als unmittelbare Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Kirche. Dementsprechend lautet die Satzungspräambel:

„Die Kirc...

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