Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbezahlte Freistellung für Gewerkschaftstag

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit ist dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gleichwohl die Freistellung gebieten. Das ist zB für die Teilnahme eines Arbeitnehmers als gewählter Delegierter an einem einwöchigen Gewerkschaftstag grundsätzlich zu bejahen.

 

Normenkette

BGB § 611; GG Art. 9 Abs. 3

 

Fundstellen

ArbuR 1987, 375-375 (L)

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