Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auflösung eines Betriebsrats wegen fehlender vertrauensvoller Zusammenarbeit
Orientierungssatz
1. Lassen die Handlungen des Betriebsrats nur den Schluß zu, daß er an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht interessiert ist, ist auf entsprechenden Antrag eines Viertels der Belegschaft der Betriebsrat wegen Verstoßes gegen § 2 I BetrVG aufzulösen.
2. Als grobe Pflichtverletzung iSv § 23 Abs 1 BetrVG ist anzusehen, wenn der Betriebsrat eine außerordentliche Betriebsversammlung ansetzt ohne betriebliche Interessen dabei zu berücksichtigen.
Normenkette
BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 444929 |
NZA 1995, 803 |
NZA 1995, 803-805 (ST1) |
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