Tenor
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Neuanschaffung eines Dienstwagens der Marke Mercedes Benz Typ CLK 320 Coupé oder eines entsprechenden Fahrzeuges (nicht: Jeep oder Geländewagen) zuzustimmen.
2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 51.900,– zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1. 14 % und der Beklagte zu 2. 86 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf DM 59.900,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um einen Anspruch des Klägers auf Anschaffung eines neuen Dienstwagens sowie um einen Schmerzensgeldanspruch wegen fortgesetzt zugefügter Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.
Der am 26.09.1941 geborene, zu 100 % schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1955 im Bankgewerbe beschäftigt. In der Zeit von 1971 bis 1992 war er als Vorstandsmitglied der Bank tätig.
Anläßlich der Fusionierung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. mit der Beklagten zu 1. im Jahre 1992 wurde im Verschmelzungsvertrag u. a. festgehalten, dass der Kläger als bisheriger Vorstand der Bank mit Wirkung der Fusion mit der Stellung eines Prokuristen unter Beibehaltung der bestehenden Dienst- und Arbeitsbedingungen übernommen wird. In § 4 des Verschmelzungsvertrages verpflichtete sich die Beklagte zu 1., an allen bisherigen Orten das Bank- und Warengeschäft der Rechtsvorgängerin aufrechtzuerhalten. Der Kläger erhielt neben einem weiteren früheren Vorstandsmitglied die Funktion eines Teilmarktleiters und ist seitdem für die Leitung von vier Bankzweigniederlassungen zuständig. Sein unmittelbarer Vorgesetzter ist der Beklagte zu 2., der von seiner Funktion her Bankvorstandsmitglied ist. Die Jahresbruttovergütung des Klägers betrug zuletzt ca. 218.000,– DM. Dies entspricht einer monatlichen Nettovergütung von 8.650,– DM.
Dem Anstellungsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1. liegt der schriftliche Anstellungsvertrag vom 01.04.1992 zugrunde, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:
„§ 1 Aufgabenbereich
1. Der Mitarbeiter erhält …. nachstehenden Tätigkeitsbereich:
Eigenverantwortliche Leitung des Bereiches „Standardgeschäft” für die Zweigniederlassungen der … bank in ….
2. Der Mitarbeiter erhält Prokura für die … bank. Er ist dem Vorstand der … bank unmittelbar unterstellt.
Der Mitarbeiter ist berechtigt, den Titel „Bankdirektor” zu führen.
…
§ 4 Dienstwagen
1. Dem Mitarbeiter steht ein Dienstwagen im Anschaffungswert von nach heutigen Verhältnissen ca. TDM 80 geschäftlich und privat zur unentgeltlichen Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. ….
Der jeweilige Firmen-PKW wird von der … bank kaskoversichert. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist mit dem Vorstand abzustimmen. Ebenso ist die Neuanschaffung eines PKW's mit dem Vorstand abzusprechen. In der Regel sollte solch ein Fahrzeug mindestens fünf Jahre gefahren werden, jedoch mag die Repräsentationspflicht des Mitarbeiters die Neuanschaffung eines Dienstwagens in kürzeren Zeitabständen notwendig machen.”
Vor der Fusion der Banken verfügte der Kläger über ein eigenes abschließbares Büro mit Vorzimmer und Sekretärin. Jetzt ist ihm im Schalterraum der Bank in einer Ecke ein Schreibtisch mit Schrank zugewiesen. Die ursprünglich dort vorhandene Spanische Wand zur räumlichen Abgrenzung des Arbeitsbereiches wurde im Jahr 1999 entfernt und durch ca. 1,5 m hochragende Blumengewächse ersetzt.
Dem Kläger wurde am 15.12.1994 schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund einer vom Vorstand beschlossenen organisatorischen Veränderung die bisher von ihm ausgeübte Teilmarktleiterfunktion künftig entfallen solle. Die Steuerungs- und Leitungsaufgaben für das Basisgeschäft sollten auf einen Vertriebsleiter übertragen werden, wobei der Kläger die Möglichkeit erhalte, sich auf diese Stelle zu bewerben.
Der Kläger brachte in der Folgezeit unter Datum vom 31.12.1994 folgenden Aushang am Schwarzen Brett an:
- ”Erst freiwillig fusioniert 30.06.92
- nach Unterschrift Verschmelzungsvertrag degradiert
- dann fachlich abqualifiziert
- hiernach gegenüber MA blamiert – in der Öffentlichkeit diskriminiert –
- zuletzt abserviert
Der berufliche Werdegang eines Vorstandes der … bank bei Verschmelzung”
Ein weiterer Aushang, der von der Sekretärin des Klägers stammt, erschien kurze Zeit später mit folgendem Wortlaut am Schwarzen Brett:
„13 kleine Negerlein traten bei der … bank ein … 31.10.93 Dann waren's nur noch 10.”
Der Kläger brachte auf dem Aushang den handschriftlichen Zusatz „30.3.95…” an.
Zu Beginn des Jahres 1995 veranlasste die Beklagte zu 1. ohne Einverständnis des Klägers die Versetzung der bislang für den Kläger arbeitenden Sekretärin in die Hauptgeschäftsstelle. Dies geschah, nachdem der Vorstand der Beklagten zu 1. den Kläger zuvor auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufgabengebiet und der Bezahlung seiner Sekretärin hingewiesen und darum gebeten hatte, die Problematik der Versetzung mit ihr zu erörtern.
Der Beklag...