Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Wirtschaftsausschusses auf detaillierte Erfolgsberechnung

 

Orientierungssatz

Der Wirtschaftsausschuß hat nach § 116 BetrVG einen Anspruch darauf, daß ihm auch für die Vergangenheit vom Unternehmers gefertigte, nach Kostenstellen aufgeschlüsselte monatliche Gegenüberstellungen der Plan- und der Istzahlen vorgelegt werden. Sie zählen zu den erforderlichen Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift.

 

Normenkette

BetrVG §§ 109, 106 Abs. 2, § 76 Abs. 5 S. 4

 

Fundstellen

ZIP, 803-804 (KT1)

ArbuR 1989, 94-94 (S1)

Mitbestimmung 1988, 509-509 (LT1-2)

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