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ArbG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 07.06.1996 - 3 Ca 819/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu zahlen.

3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 780,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand seit 13. November 1993 auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung vom 7. November 1993 (Fotokopie Bl. 5 d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als Zustellerin einer Sonntagszeitung in den Diensten der Beklagten. Ihre Aufgabe bestand darin, sonntags zwischen 6.00 und 9.00 Uhr in dem ihr zugewiesenen Bezirk das Druckerzeugnis der Beklagten zu verteilen. Hierfür erhielt sie eine monatlichen Vergütung von 195,– DM.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 (Fotokopie Bl. 6 d.A.), der Klägerin zugegangen am 14. Dezember 1995, kündigte die Beklagte das Rechtsverhältnis ordentlich zum 31. Januar 1996.

Mit der am 22. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 21. Dezember 1995 ihres Prozeßbevollmächtigten begehrt die Klägerin die Feststellung, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt und dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist.

Die Klägerin meint, sie sei in persönliche Abhängigkeit für die Beklagte tätig geworden. Diese bestimme im einzelnen Zeit und Ort sowie Inhalt der zu erledigenden Arbeiten. Stehe sie damit in einem Arbeitsverhältnis, so unterliege dieses dem Kündigungsschutzgesetz. Gründe, die die ausgesprochene Kündigung sozial rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht,
  2. festzustellen, daß dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12. Dezember 1995 der Beklagten zum 31. Januar 1996 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die ...

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