Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin mit Datum vom 29.09.2000 erteilte Zeugnis dahingehend zu berichtigen, dass in Absatz 6 die Reihenfolge umgetauscht wird in „Vorgesetzte und Kollegen”.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
3) Der Streitwert wird auf 3.750,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Zeugnisberichtigung.
Die Klägerin arbeitete seit 01.08.1993 bei der Beklagten. Nach ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau wurde sie ab 28.06.1995 als Angestellte bei der Beklagten weiterbeschäftigt. Auf eigenen Wunsch beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 30.09.00.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Datum 29.09.00 (Bl. 8 d.A.). Auf Einwendungen der Klägerin hin wurde das Zeugnis teilweise korrigiert (Bl. 10 d.A.).
Mit Klage vom 13.02.01 begehrt die Klägerin weitere Berichtigungen des Zeugnisses Bl. 10 d.A. Ein Teil hiervon wurde durch Teil-Vergleich vom 20.04.01 erledigt. Auf den Inhalt des Teil-Vergleichs vom 20.04.01 – Bl. 30 d.A. – wird verwiesen.
Streitig blieben noch die Absätze 6 und 7 des Zeugnisses, die von der Beklagten wie folgt gefasst wurden:
„Durch Ihr freundliches und zuvorkommendes Wesen war Frau Gläser bei Kollegen und Vorgesetzten gleichermaßen beliebt. Ihr Verhalten war einwandfrei.
Frau … verlässt und auf eigenen Wunsch zum 30. September 2000. Wir danken ihr für die Mitarbeiter in unserem Hause. Auf ihrem weiteren Lebensweg begleiten Frau Gläser unsere besten Wünsche.”
Die Klägerin begehrt folgende Fassung:
„Durch Ihr freundliches und zuvorkommendes Wesen war Frau Gläser bei Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen beliebt. Ihr Verhalten war stets einwandfrei.
Frau … verlässt uns auf eigenen Wunsch zum 30. September 2000. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit in unserem Hause. Für die Zukunft wünschen wir Frau Gläser alles Gute.”
Die Klägerin trägt vor:
Die von der Beklagten gewählte Wortreihenfolge „Mitarbeiter/Vorgesetzte” könne den Eindruck erwecken, als sei die Klägerin bei ihren Vorgesetzten nicht so beliebt gewesen. Es sei ungeschriebene Regel, erst den Vorgesetzten, dann die Mitarbeiter zu nennen. Es habe keine Vorkommnisse gegeben, die die Zufriedenheit der Vorgesetzten hätten beeinträchtigen können. Könne der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Einzelfall keine Schlechtleistungen vorhalten oder nachweisen, habe der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine sehr gute Beurteilung. Hinsichtlich der Abschlussformel „auf dem weiteren Lebensweg begleiten Frau Gläser unsere besten Wünsche” habe die Beklagte den Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung verletzt. Es handele sich um eine ironisch klingende Floskel, die bei weiteren Bewerbungen als zynisch eingestuft würden, so dass auch hier ein negativer Eindruck bei potentiellen Arbeitgebern entstehen könne.
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Teil-Vergleichs vom 20.04.01 beantragt:
1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
„Frau …, geb. am … in Wadern, war nach ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau vom 28. Juni 1995 bis zu ihrem Ausscheiden als Angestellte in unserem Unternehmen tätig.
Frau … war seit dem 28. Juni 1995 Mitarbeiterin des Marktfolgebereiches für das Kreditgeschäft. Zu ihren Hauptaufgaben gehörten:
Bearbeitung von Laufzeitzinsdarlehen
Dispositions- und Tilgungskredite
Datenverschlüsselung und Prüfung
Schufa-Anfragen und Meldungen
Informationen aus Kreditakten für Geschäftsstellenmitarbeiter
Frau… hat sich aus eigener Initiative im Rahmen eines zweijährigen berufsbegleitenden Studiums an der Bankakademie in Trier zur Bankfachwirtin fortgebildet. Das Studium schloss sie am 03. Mai 1999 erfolgreich ab.
Frau … war stets eine zuverlässige und verantwortungsbewusste Mitarbeiterin. Sie hat Aufgaben, die ihr übertragen wurden, stets sorgfältig und gewissenhaft zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Durch ihr freundliches und zuvorkommendes Wesen war Frau … bei Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen beliebt. Ihr Verhalten war stets einwandfrei.
Frau … verlässt uns auf einen Wunsch zum 30. September 2000. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit in unserem Hause. Für die Zukunft wünschen wir Frau … alles Gute.
St. Wendel, 29. September 2000.
Kreissparkasse St. Wendel
(Unterschriften, gefolgt von den Unterschriften in Maschinenschrift nebst Nennung der betrieblichen Hierarchie der Unterzeichner)”.
2) Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das der Klägerin mit Datum vom 29.09.2000 erteilte Zeugnis wie folgt zu berichtigen und neu zu erteilen:
Im 1. Absatz die Nennung der Wohnadresse der Klägerin zu streichen und aufzuführen, dass die Klägerin ab 28. Juni 1995 als Angestellte beschäftigt war.
Im 6. Absatz die Reihenfolge „Kollegen und Vorgesetzen” in die Reihenfolge „Vorgesetzen und Kollegen” umzutauschen. Ferner den Satz „Ihr Verhalten war einwandfrei” in „Ihr Verhalten war stets einwandfrei” zu ändern.
Im 7. Absatz die zynische Abschlus...