Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.483,73 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.04.1988 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist zuletzt tätig als Schlosser/Instandhalter für Arbeitsmittel gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. 1.483,73 EUR. Der Kläger ist Mitglied des bei der Verfügungsbeklagten bestehenden Betriebsrats und Vorsitzender des Betriebsrats. Die Parteien schlossen zuletzt unter dem 27.12.1994 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Unter § 2 des genannten Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien u.a. folgendes:
„§ 2 Kündigungsfristen
…
Nach Ausspruch einer Kündigung – gleichgültig von welcher Seite sie erfolgt – ist die Firma berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche von der Dienstleistung freizustellen. § 102 Abs. 5 BetrVG bleibt unberührt. …”
Mit Schreiben vom 26.05.2004 kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2004. Unter dem 31.05.2004 hat der Kläger gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stralsund erhoben. Das Kündigungsschutzverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen 3 Ca 181/04. Kammertermin wurde auf den 15. September 2004 anberaumt.
In dem Kündigungsschreiben vom 26.05.2004 ordnete die Verfügungsbeklagte für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 06.07.2004 Urlaub und für den 07.07. und 08.07.2004 den Abbau von 13,5 Stunden Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto an. Am 26.05.2004 wurde dem Verfügungskläger durch die Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten, Frau Heba mitgeteilt, dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt sei. Mit Schreiben vom 01.06.2004 widersprach der Verfügungskläger der Anordnung des Urlaubs und erklärte, dass er weiterhin seine Arbeitskraft anbiete. Vom 26.05.2004 bis zum 02.07.2004 war der Verfügungskläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 26.07.2004 beantragte der Kläger Urlaub vom 09.08.04 bis einschließlich 27.08.04. Mit Schreiben vom 26.07.2004 ordnete die Verfügungsbeklagte Urlaub von 26 Tagen in der Zeit vom 26.07.2004 bis 30.08.2004 und den Abbau von 13,5 Stunden Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto am 31.08.2004 und 01.09.2004 an. Des weiteren teilte die Verfügungsbeklagte dem Kläger mit, dass sie ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bis zum 30.11.2004 von der Arbeit freistellen werde. Zuvor hatte die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten nach der Güteverhandlung zu dem Hauptsacheverfahren 3 Ca 181/04 erklärt, dass die Beklagte nicht mehr bereit sei, den Verfügungskläger weiterzubeschäftigen. Sie nahm Bezug auf die Regelung unter § 2 des Arbeitsvertrages.
Der Verfügungskläger erhält weiterhin seine Vergütung.
Mit seinem bei Gericht vorab per Fax am 26.07.2004 eingegangenen Antrag begehrt der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Er behauptet, die ihm obliegenden Arbeitsaufgaben seien nicht weggefallen, sondern würden nach wie vor existieren. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Freistellung stelle einen unzulässigen Vorausverzicht dar. Diese Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Da das Arbeitsverhältnis noch während des Laufs der Kündigungsfrist bestehe, habe er einen Beschäftigungsanspruch, der grundrechtlich geschützt sei. Schutzwürdige Interessen der Verfügungsbeklagten, die seiner Weiterbeschäftigung entgegen stehen könnten, liegen nicht vor. Die Eilbedürftigkeit ergäbe sich aus dem Umstand, dass seine Freistellung rechtsgrundlos erfolgt sei.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 27.12.1994 als Schlosser/Instandhalter bis zum 30.11.2004 zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger könne keine Beschäftigung verlangen, da keine Beschäftigung mehr vorläge. Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 15.04.2004 sei die Instandhaltung mit Wirkung zum 31.05.2004 aufgelöst worden.
Daneben könne ein Anspruch auf Arbeitstätigkeit nicht vor dem 02.09.2004 geltend gemacht werden. Da bereits auf den 15.09.2004 Kammertermin anberaumt sei, fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Verfügungskläger unter dem 02.08.2004 der Urlaubsgewährung widersprach, denn der Urlaubsanspruch sei grundsätzlich in der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber zu erfüllen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere Antrag des Verfügungsklägers vom 26.07.2004 (Bl. 19–36 d.A.), eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers vom 29.07....