Leitsatz (redaktionell)

Nur der Gesamtbetriebsrat als Institution hat keine feste Amtszeit; die von den Einzelbetriebsräten in den Gesamtbetriebsrat delegierten Mitglieder hingegen verlieren mit dem Amtsende der Einzelbetriebsräte ihre Mitgliedschaft, ungeachtet ihrer möglichen Wiederwahl und Wiederentsendung.

 

Normenkette

BetrVG §§ 47, 49

 

Fundstellen

Haufe-Index 444915

DB 1976, 1160 (LT1)

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