Tenor

1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt betriebenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der F.

J. OHG jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.

2. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt betriebenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitsgebers jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Angabe der Berufsbezeichnung, vorgesehener Überlassungsdauer und Tag des Einsatzbeginns zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.

3. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine Liste ihrer in ihrem unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt betriebenen Betrieb Beschäftigten, die sie als leitende Angestellte ansieht, zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Eilverfahren um die Verpflichtung der Arbeitgeberseite (Beteiligte zu 2), an den Wahlvorstand (Beteiligter zu 1) verschiedene Listen zur Erstellung einer Wählerliste im Rahmen der Einleitung einer Betriebsratswahl herauszugeben und in diesem Zusammenhang insbesondere um die Frage, ob der Wahlvorstand gültig gewählt wurde.

Bei der Beteiligten zu 2) – einer Familienbrauerei – existiert bislang noch kein Betriebsrat. Es gibt ca. 80 Beschäftigte.

Mit Schreiben vom 26.10.2020 luden die Wahlinitiatoren M. C., V. B. und M. M. alle Beschäftigten für den 05.11.2020 um 15.00 Uhr in den Saal des Brauereigasthofs zur Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl ein. Die Einladung nebst Hygienekonzept wurde der Arbeitgeberseite bekannt gemacht und an vielen Stellen im Betrieb ausgehängt.

Am 29.10.2020 beschloss die Bayerische Staatsregierung den sog. Teil-Lockdown für die Zeit ab 02.11.2020. Am 04.11.2020 teilte der Beteiligtenvertreter zu 2) der die Wahlinitiatoren unterstützenden Gewerkschaft NGG (Region O.) per Email um 18.01 Uhr mit, dass aus aktuellem Anlass Räumlichkeiten für eine Betriebsversammlung am 05.11.2020 schwer zur Verfügung gestellt werden könnten und die Einladung daher als gegenstandslos betrachtet werde. Eine Versammlung von Beschäftigten hat am 05.11.2020 dann um 15.00 nicht im Gasthof, aber auf dem davor befindlichen Parkplatz stattgefunden. Die Beteiligte zu 2) verweigert die Herausgabe von Beschäftigtenlisten im Sinne von § 2 I WO an den Beteiligten zu 1).

Der Beteiligte zu 1) trägt vor, dass zur Durchführung der Wahl kurzfristig entschieden worden sei, den Versammlungsort auf den unmittelbar davor liegenden Parkplatz zu verlegen. Dabei sei der Eingang zum Gasthof stets im Blick behalten worden, so dass gewährleistet gewesen sei, dass jeder Wahlwillige auch habe teilnehmen können. Um 15.00 Uhr habe dann die Versammlung mit 10 Beschäftigten stattgefunden, wobei der Beteiligte zu 1) einstimmig gewählt worden sei. Das genüge für eine wirksame und jedenfalls nicht nichtige Wahl. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 WO. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Wahlvorstand die Wahl nach § 18 BetrVG unverzüglich einzuleiten habe. Zur Ergänzung des Vorbringens des Beteiligten zu 1) wird vollumfänglich und bezüglich aller Details auf die hierzu eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt:

  1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt betriebenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der F.

    J. OHG jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Angabe der Berufsbezeichnung zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.

  2. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine nach Geschlechtern geordnete Liste aller in ihrem unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt betriebenen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines anderen Arbeitsgebers jeweils mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Angabe der Berufsbezeichnung, vorgesehener Überlassungsdauer und Tag des Einsatzbeginns zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.
  3. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, eine Liste ihrer in ihrem unter der Anschrift B-Straße, B-Stadt betriebenen Betrieb Beschäftigten, die sie als leitende Angestellte ansieht, zu erstellen und an den Beteiligten zu 1 herauszugeben.

Die Beteiligte zu 2) beantragt hingegen,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) trägt vor, dass dem Antrag die Eilbedürftigkeit fehle. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Bevollmächtigung des Beteiligtenvertreters zu 1) werde gerügt. Am 05.11.2020 habe keine bzw. keine wirksame Wahl stattgefunden. Der vermeintliche Wahlvorstand habe bereits am 31.07.2020 zu einer Versammlung für den 10.08.2020 geladen, da habe aber mangels Hygienekonzept keine Wahl stattgefunden. Das für die Ve...

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