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Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Arbeit auf Abruf

Manfred Arnold
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Arbeit auf Abruf gilt aus Arbeitgebersicht als das flexible Arbeitszeitmodell zum bedarfsorientierten Einsatz der Arbeitszeit. Flexible Arbeitszeiten sind geprägt von dem Streben der Arbeitgeberseite, die Arbeitszeit dem Arbeitsanfall anzupassen und die Maschinenlaufzeiten zu verlängern. Dem steht das Interesse der Arbeitnehmer an einem regelmäßigen Einkommen und planbarer oder eigener Zeitsouveränität gegenüber. Die Arbeitszeit wird bestimmt durch die Dauer (Arbeitszeitvolumen) und die Lage (Arbeitszeitverteilung). Ist einer der Faktoren veränderbar, wird von flexibler Arbeitszeit gesprochen.

 

Rz. 2

Die Arbeitszeitdauer stand – von Ausnahmen wie Überstunden oder Kurzarbeit abgesehen – nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einem Bandbreitenmodell[1] nicht zur einseitigen Disposition des Arbeitgebers.

 
Hinweis

Der Begriff "Arbeitszeitdauer" ist mehrdeutig und hat je nach Kontext eine unterschiedliche Bedeutung. So kann die Dauer der täglichen oder auch wöchentlichen Arbeitszeit abhängig von dem vereinbarten Bezugszeitraum[2] schwanken. Wenn von Dauer der Arbeitszeit in Abgrenzung zur Lage der Arbeitszeit die Rede ist, ist damit das vereinbarte Arbeitszeitvolumen in einem definierten Bezugszeitraum gemeint.

 

Rz. 3

In einer genauso grundlegenden Entscheidung hat das BAG diese sogenannte Umgehungsrechtsprechung aufgegeben[3], da diese mit der möglichen Inhaltskontrolle einseitiger Leistungsbestimmungsrechte nicht mehr erforderlich sei. Das BAG versteht seither das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers über die Arbeitszeitdauer auch als Änderungsvorbehalt. Durch die Entscheidung werden Änderungsvorbehalte im Bereich Vergütung und im Bereich Arbeitszeitdauer nach gleichen Grundsätzen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die unangem...

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