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§ 13 Abs. 4 TzBfG regelt die Zulässigkeit von abweichenden tarifvertraglichen Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer. Diese Möglichkeit der Abweichung zuungunsten der Arbeitnehmer ist beschränkt auf verschlechternde Regelungen zur Vertretungspflicht (§ 13 Abs. 1 TzBfG).

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