Rz. 99
Die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Einstellung des Arbeitnehmers im Anschluss an die Ausbildung oder das Studium erfolgt.
3.2.2.2.1 Ausbildung
Rz. 100
Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen. Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet sind und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen.
Rz. 101
Betriebliche Fortbildungen und Umschulungen gehören dazu nicht, denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz unterscheidet ausweislich § 10 TzBfG zwischen Ausbildung und Weiterbildung, nennt aber in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nur die Ausbildung.
3.2.2.2.2 Studium
Rz. 102
Ein Studium i. S. d. Vorschrift ist ein geordneter Ausbildungsgang an einer nach dem Hochschulrecht anerkannten Einrichtung, die einen staatlich anerkannten Abschluss vermittelt, z. B. eine Universität oder Fachhochschule. Nicht erforderlich ist für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.
3.2.2.2.3 Anschluss
Rz. 103
Die Beschäftigung erfolgt auch dann "im Anschluss" an die Ausbildung oder das Studium i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums beginnt. Es muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ein genau bestimmter, allgemein gültiger Zeitraum lässt sich dabei nicht festlegen.
Rz. 104
Teilweise wird ein Zeitraum von 3 bis 4 Monaten für hinnehmbar gehalten, teilweise eine Zeitspanne von bis zu einem Jahr, teilweise auch die Aufnahme der Tätigkeit nach einer 1-jährigen Weltreise.
Nach anderer Auffassung soll der Zeitraum zwischen dem Ende der Ausbildung oder des Studiums und dem Beginn der Beschäftigung im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Satz 3 TzBfG in der bis zum 30.4.2007 geltenden Fassung nicht mehr als 6 Monate betragen dürfen.
Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, Berufsanfängern den Start in das Berufsleben zu erleichtern, ist die Befristung auch dann zulässig, wenn sich der Berufsanfänger zunächst vergeblich um eine Erstanstellung bemüht und erst nach gewisser Zeit einen Arbeitsplatz gefunden hat. Auch wenn er nach der Ausbildung oder dem Studium erst eine Urlaubsreise unternimmt oder Elternzeit in Anspruch nimmt und erst danach eine Erwerbstätigkeit beginnt, sollte dies die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nicht hindern.
3.2.2.2.4 Erstanstellung
Rz. 105
Eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium liegt nur vor, wenn es sich um die erste Beschäftigung nach dem Ausbildungs- oder Studiene...