Rz. 107

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sieht keine Höchstgrenze für die Vertragslaufzeit vor. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass Befristungen nach dieser Bestimmung nur für die Dauer von einem halben bis einem Jahr vereinbart werden können[1] oder dass die Vertragslaufzeit 2 Jahre nicht überschreiten darf[2] oder sollte.[3] Beides ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Zweck der Regelung, dem Arbeitnehmer den Übergang in ein Anschlussarbeitsverhältnis zu erleichtern, kann u. U. auch bei einer längeren Vertragslaufzeit erfüllt werden, z. B. in akademischen Berufen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, z. B. auf die Vorkenntnisse des Arbeitnehmers oder die Lage auf dem Arbeitsmarkt.[4]

[1] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 70; Nielebock, AiB 2001, 78.
[2] KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 235; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 32; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 268; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14 TzBfG, Rz. 64; Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 109.
[3] Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 14 TzBfG, Rz. 46.
[4] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 247; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 33.

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